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{'item': 'Ra 2025/12/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2026 GeschäftszahlRa 2025/12/0085 RechtssatzNach § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten gelten von "Bediensteten der Justizwache" ausgeübte Tätigkeiten unter bestimmten Umständen als Schwerarbeit. Dabei enthält die Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten selbst keine Definition des Begriffs der "Bediensteten der Justizwache". Die Bedeutung dieses Begriffs kann jedoch aus anderen Rechtsvorschriften erschlossen werden. Nach § 13a Strafvollzugsgesetz (StVG) ist die "Justizwache" als "Wachkörper" den Vollzugsbehörden beigegeben. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2009, mit der § 13a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde (ErläutRV 487 BlgNR

  1. GP, 6), wurde unter anderem ausgeführt, dass der Begriff "Wachkörper" im Sinne des Artikel 78d B-VG zu verstehen sei und sich der Tätigkeitsbereich der Justizwache im Wesentlichen aus Punkt
  2. der Vollzugsordnung (JABl Nr. 13/1996) ergebe. Gemäß Art. 78d Abs. 1 B-VG sind "Wachkörper" bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Nach Punkt
  3. Abs. 1 der Vollzugsordnung, der den "Exekutivbereich" regelt, versieht die "Justizwache" den Justizwachdienst und gliedert sich in leitende, dienstführende und eingeteilte Justizwachebeamte der Verwendungsgruppen E1, E2a, E2b, E2c sowie Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes. Schon vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Begriff der "Justizwache" dahin zu verstehen ist, dass damit Angehörige eines "Wachkörpers" angesprochen sind, die exekutivdienstliche Tätigkeiten verrichten. Dieses Verständnis des Begriffs der "Justizwache" bzw des "Justizwachebediensteten" liegt auch der Verordnung über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung zu Grunde. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sind der Uniformpflicht ausdrücklich "Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie die Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes" unterworfen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass begrifflich als "Bedienstete der Justizwache" lediglich Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes sowie Wachebeamte anzusehen sind. Dieses Auslegungsergebnis wird auch dadurch gestützt, als weitere Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, in § 1 Z 4 lit. a der Verordnung über besonders belastende Tätigkeiten die Tätigkeit des "wachespezifischen Außendienstes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz" genannt sind. In diesem Zusammenhang wurde auch im Ministerratsvortrag anlässlich der Einführung der verfahrensgegenständlich in Rede stehenden Bestimmung des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Tätigkeiten ausgeführt, dass "der Exekutivdienst in Justizanstalten" mit dem "exekutivspezifischen Außendienst der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleichbar" sei (Vortrag an den Ministerrat vom
  4. Jänner 2022, BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986). In systematischer und teleologischer Hinsicht ergibt sich somit, dass mit der Verwendung des Begriffs "Bedienstete der Justizwache" in § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten sehr wohl eine Einschränkung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte erfolgen sollte, die im Bereich der Justizwache tätig sind.Nach Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten gelten von "Bediensteten der Justizwache" ausgeübte Tätigkeiten unter bestimmten Umständen als Schwerarbeit. Dabei enthält die Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten selbst keine Definition des Begriffs der "Bediensteten der Justizwache". Die Bedeutung dieses Begriffs kann jedoch aus anderen Rechtsvorschriften erschlossen werden. Nach Paragraph 13 a, Strafvollzugsgesetz (StVG) ist die "Justizwache" als "Wachkörper" den Vollzugsbehörden beigegeben. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,, mit der Paragraph 13 a, in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde (ErläutRV 487 BlgNR
  5. GP, 6), wurde unter anderem ausgeführt, dass der Begriff "Wachkörper" im Sinne des Artikel 78d B-VG zu verstehen sei und sich der Tätigkeitsbereich der Justizwache im Wesentlichen aus Punkt
  6. der Vollzugsordnung (JABl Nr. 13 aus 1996,) ergebe. Gemäß Artikel 78 d, Absatz eins, B-VG sind "Wachkörper" bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Nach Punkt
  7. Absatz eins, der Vollzugsordnung, der den "Exekutivbereich" regelt, versieht die "Justizwache" den Justizwachdienst und gliedert sich in leitende, dienstführende und eingeteilte Justizwachebeamte der Verwendungsgruppen E1, E2a, E2b, E2c sowie Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes. Schon vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Begriff der "Justizwache" dahin zu verstehen ist, dass damit Angehörige eines "Wachkörpers" angesprochen sind, die exekutivdienstliche Tätigkeiten verrichten. Dieses Verständnis des Begriffs der "Justizwache" bzw des "Justizwachebediensteten" liegt auch der Verordnung über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung zu Grunde. Nach Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung sind der Uniformpflicht ausdrücklich "Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie die Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes" unterworfen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass begrifflich als "Bedienstete der Justizwache" lediglich Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes sowie Wachebeamte anzusehen sind. Dieses Auslegungsergebnis wird auch dadurch gestützt, als weitere Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, in Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung über besonders belastende Tätigkeiten die Tätigkeit des "wachespezifischen Außendienstes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz" genannt sind. In diesem Zusammenhang wurde auch im Ministerratsvortrag anlässlich der Einführung der verfahrensgegenständlich in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der Verordnung über besonders belastende Tätigkeiten ausgeführt, dass "der Exekutivdienst in Justizanstalten" mit dem "exekutivspezifischen Außendienst der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleichbar" sei (Vortrag an den Ministerrat vom
  8. Jänner 2022, BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986). In systematischer und teleologischer Hinsicht ergibt sich somit, dass mit der Verwendung des Begriffs "Bedienstete der Justizwache" in Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten sehr wohl eine Einschränkung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte erfolgen sollte, die im Bereich der Justizwache tätig sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120085.L01

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