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{'item': 'Ro 2025/13/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2025 GeschäftszahlRo 2025/13/0009 RechtssatzDer Gesetzgeber wollte die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe (insbesondere zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes) an Rechnungslegungsvorschriften anknüpfen (vgl. VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019). Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 2 Abs. 2 StabAbgG nach den Vorschriften der §§ 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Anlage 2, Passiva, zu § 43 BWG nennt ausdrücklich Rücklagen in seinen Ziffern 10 (Kapitalrücklagen), 11 (Gewinnrücklagen) und 12 (Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWG). Dem entspricht auch, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (981 BlgNR

  1. GP 106) zu § 2 Abs. 2 Z 2 StabAbgG ebendiese Ziffern explizit anführen. Damit ist aber nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in Übereinstimmung mit der aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ableitbaren Absicht des Gesetzgebers davon auszugehen, dass nur jene Positionen zu berücksichtigen sind, die auch als Rücklagen bezeichnet sind. Auch die unionsrechtliche Grundlage für die Rechnungslegungsbestimmungen von Kreditinstituten (Richtlinie des Rates vom
  2. Dezember 1986, 86/635/EWG), erwähnt neben den Rücklagen (Artikel 4, Passiva, Z 11) gesondert in Art. 38 den Passivposten 6A (Fonds für allgemeine Bankrisiken), der insoweit auch im Anschluss an Rückstellungen (Z 6) systematisch eingeordnet ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des Stabilitätsabgabegesetzes auch die unter dieser Bilanzposition verzeichneten Beträge von der Bemessungsgrundlage hätte abziehen wollen, sind nicht erkennbar.Der Gesetzgeber wollte die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe (insbesondere zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes) an Rechnungslegungsvorschriften anknüpfen vergleiche VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019). Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 2, Absatz 2, StabAbgG nach den Vorschriften der Paragraphen 43, ff BWG und der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG zu ermitteln. Anlage 2, Passiva, zu Paragraph 43, BWG nennt ausdrücklich Rücklagen in seinen Ziffern 10 (Kapitalrücklagen), 11 (Gewinnrücklagen) und 12 (Haftrücklage gemäß Paragraph 57, Absatz 5, BWG). Dem entspricht auch, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (981 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 106) zu Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, StabAbgG ebendiese Ziffern explizit anführen. Damit ist aber nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in Übereinstimmung mit der aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ableitbaren Absicht des Gesetzgebers davon auszugehen, dass nur jene Positionen zu berücksichtigen sind, die auch als Rücklagen bezeichnet sind. Auch die unionsrechtliche Grundlage für die Rechnungslegungsbestimmungen von Kreditinstituten (Richtlinie des Rates vom
  4. Dezember 1986, 86/635/EWG), erwähnt neben den Rücklagen (Artikel 4, Passiva, Ziffer 11,) gesondert in Artikel 38, den Passivposten 6A (Fonds für allgemeine Bankrisiken), der insoweit auch im Anschluss an Rückstellungen (Ziffer 6,) systematisch eingeordnet ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des Stabilitätsabgabegesetzes auch die unter dieser Bilanzposition verzeichneten Beträge von der Bemessungsgrundlage hätte abziehen wollen, sind nicht erkennbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2025130009.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.