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{'item': 'Ro 2025/13/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlRo 2025/13/0042 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2025/13/0043 RechtssatzMit LGBl. Nr. 82/2017, mit dem § 77b ROG 2009 eingefügt wurde und damit erstmals abgabenrechtliche Folgen an die Nichtbebauung unbefristeter unverbauter Baulandgrundstücke im Land Salzburg geknüpft wurden (vgl. 307 BlgLT

  1. GP 94), wurde auch § 29 ROG 2009 geändert. Demnach sind Baulandneuwidmungen von unverbauten Grundflächen nunmehr in ihrer zeitlichen Geltung grundsätzlich auf zehn Jahre zu beschränken, wobei diese Frist einmalig um bis zu fünf Jahre verlängert werden kann. Mit Ablauf dieser Frist tritt die Folgewidmung (in der Regel: Widmung vor der Baulandneuausweisung) ein, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine der Widmung entsprechende Bebauung begonnen wurde. Diese Regelung soll - wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage darlegen - zur Mobilisierung von zur Bebauung geeigneten Baugrundstücken dienen (vgl. 307 BlgLT
  2. GP 61). Der Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag bezieht sich hingegen auf (nach der neuen Rechtslage an sich nicht mehr vorgesehene) unverbaute Baulandgrundstücke, die keiner Baulandbefristung unterliegen. Die nach der neuen Rechtslage befristeten baulandgewidmeten Flächen unterliegen im Zeitraum dieser Frist keiner Abgabe, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum bereits eine Bebauung konkret geplant ist. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber betreffend die unbefristet baulandgewidmeten Flächen, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird, darauf abgestellt hätte, dass bereits ein Baubewilligungsansuchen gestellt sein müsste, um in diesem Umfang eine Reduktion der Abgabenpflicht zu erreichen. Voraussetzung für die Reduktion der Abgabenpflicht ist aber das Bestehen entsprechender "Wohnbedürfnisse".Mit Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2017,, mit dem Paragraph 77 b, ROG 2009 eingefügt wurde und damit erstmals abgabenrechtliche Folgen an die Nichtbebauung unbefristeter unverbauter Baulandgrundstücke im Land Salzburg geknüpft wurden vergleiche 307 BlgLT
  3. Gesetzgebungsperiode 94), wurde auch Paragraph 29, ROG 2009 geändert. Demnach sind Baulandneuwidmungen von unverbauten Grundflächen nunmehr in ihrer zeitlichen Geltung grundsätzlich auf zehn Jahre zu beschränken, wobei diese Frist einmalig um bis zu fünf Jahre verlängert werden kann. Mit Ablauf dieser Frist tritt die Folgewidmung (in der Regel: Widmung vor der Baulandneuausweisung) ein, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine der Widmung entsprechende Bebauung begonnen wurde. Diese Regelung soll - wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage darlegen - zur Mobilisierung von zur Bebauung geeigneten Baugrundstücken dienen vergleiche 307 BlgLT
  4. Gesetzgebungsperiode 61). Der Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag bezieht sich hingegen auf (nach der neuen Rechtslage an sich nicht mehr vorgesehene) unverbaute Baulandgrundstücke, die keiner Baulandbefristung unterliegen. Die nach der neuen Rechtslage befristeten baulandgewidmeten Flächen unterliegen im Zeitraum dieser Frist keiner Abgabe, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum bereits eine Bebauung konkret geplant ist. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber betreffend die unbefristet baulandgewidmeten Flächen, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird, darauf abgestellt hätte, dass bereits ein Baubewilligungsansuchen gestellt sein müsste, um in diesem Umfang eine Reduktion der Abgabenpflicht zu erreichen. Voraussetzung für die Reduktion der Abgabenpflicht ist aber das Bestehen entsprechender "Wohnbedürfnisse". European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130042.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.