RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2026 GeschäftszahlRo 2025/15/0002 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2025/15/0001 B 04.05.2026 RechtssatzArt. 6.1.
- International Telecommunication Regulations (ITR) sieht eine Regelung für "international telecommunication services" vor. "International telecommunication services" sind nach Art. 2.
- ITR - in nicht authentischer deutscher Übersetzung - "[d]as Angebot einer Telekommunikationsverbindung zwischen Telekommunikationsämtern oder -stationen jeglicher Art, die sich in verschiedenen Ländern befinden oder zu verschiedenen Ländern gehören." Art. 6.1.
- ITR zielt somit auf die Leistungsbeziehung von Telekommunikationsunternehmen ab, über die eine internationale Telekommunikationsverbindung abgewickelt wird. Regelungsgegenstand sind somit die Leitwegvergütungen bzw. Transitentgelte und Endvergütungen bzw. Terminierungsentgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, die zwischen Telekommunikationsunternehmen erbracht werden (in diesem Sinne vgl. auch den Vorschlag der Kommission der EG für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf das für Telekommunikationsdienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuersystem vom 29.1.1997, KOM[97] 4 endg., 97/0030 [CNS9]). Art. 6.1.
- ITR regelt somit die Besteuerungsmöglichkeit von Entgelten für Leistungen zwischen den Telekommunikationsunternehmen, nicht aber die Leistungsbeziehung des Telekommunikationsunternehmens mit dessen Endkunden. Folglich ist der Sachverhalt der Verrechnung von Roamingentgelten durch ein Telekommunikationsunternehmen eines Drittstaats an seine Kunden nicht Gegenstand des Art. 6.1.
- ITR.Artikel 6 Punkt eins Punkt 3, International Telecommunication Regulations (ITR) sieht eine Regelung für "international telecommunication services" vor. "International telecommunication services" sind nach Artikel 2 Punkt 2, ITR - in nicht authentischer deutscher Übersetzung - "[d]as Angebot einer Telekommunikationsverbindung zwischen Telekommunikationsämtern oder -stationen jeglicher Art, die sich in verschiedenen Ländern befinden oder zu verschiedenen Ländern gehören." Artikel 6 Punkt eins Punkt 3, ITR zielt somit auf die Leistungsbeziehung von Telekommunikationsunternehmen ab, über die eine internationale Telekommunikationsverbindung abgewickelt wird. Regelungsgegenstand sind somit die Leitwegvergütungen bzw. Transitentgelte und Endvergütungen bzw. Terminierungsentgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, die zwischen Telekommunikationsunternehmen erbracht werden (in diesem Sinne vergleiche auch den Vorschlag der Kommission der EG für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf das für Telekommunikationsdienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuersystem vom 29.1.1997, KOM[97] 4 endg., 97/0030 [CNS9]). Artikel 6 Punkt eins Punkt 3, ITR regelt somit die Besteuerungsmöglichkeit von Entgelten für Leistungen zwischen den Telekommunikationsunternehmen, nicht aber die Leistungsbeziehung des Telekommunikationsunternehmens mit dessen Endkunden. Folglich ist der Sachverhalt der Verrechnung von Roamingentgelten durch ein Telekommunikationsunternehmen eines Drittstaats an seine Kunden nicht Gegenstand des Artikel 6 Punkt eins Punkt 3, ITR. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150002.J05