RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2025 GeschäftszahlRo 2025/16/0009 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2025/16/0047 B 18.12.2025 Ra 2025/16/0050 B 18.12.2025 Ra 2025/16/0051 B 18.12.2025 Ra 2025/16/0052 B 18.12.2025 Ra 2025/16/0057 B 18.12.2025 Ra 2025/16/0065 B 18.12.2025 Ro 2025/16/0010 B 18.12.2025 Ro 2025/16/0012 B 18.12.2025 RechtssatzDie EU-NotfallmaßnahmenVO sieht keine zwingende Erfassung der Markterlöse anderer Marktteilnehmer als jene der Erzeuger vor (vgl. Art. 6 EU-NotfallmaßnahmenVO, in dem ausschließlich Erzeuger adressiert werden) und räumt den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit ein, auf die Markterlöse anderer Marktteilnehmer (einschließlich jener im Stromhandel tätigen) abzielende Maßnahmen einzuführen (Art. 8 Abs. 1 lit. a leg.cit.), dies jedoch unter Beachtung der Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 leg.cit. Die in Art. 8 Abs. 2 leg.cit. vorgesehenen Mechanismen kommen somit nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nur zum Tragen, wenn die Mitgliedstaaten von den ihnen in Art. 8 Abs. 1 leg.cit. eingeräumten Wahlrechten Gebrauch machen. Nach der Systematik der EU-NotfallmaßnahmenVO ist demnach bei Erfassung anderer Marktteilnehmer (neben den Erzeugern) insbesondere sicherzustellen, dass die auf diese Marktteilnehmer abzielenden Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind, deren Investitionssignale nicht gefährden dürfen und sicherstellen, dass die Investitions- und Betriebskosten dieser Marktteilnehmer gedeckt sind. Die nationale Umsetzung der EU-NotfallmaßnahmenVO ohne Inanspruchnahme der den Mitgliedstaaten eingeräumten Wahlrechte - somit insbesondere unter ausschließlicher Erfassung der Erzeuger, wie in der EU-NotfallmaßnahmenVO zwingend vorgesehen - kann aber nicht per se als gegen die Vorgaben der EU-NotfallmaßnahmenVO verstoßend angesehen werden und damit unionsrechtswidrig sein.Die EU-NotfallmaßnahmenVO sieht keine zwingende Erfassung der Markterlöse anderer Marktteilnehmer als jene der Erzeuger vor vergleiche Artikel 6, EU-NotfallmaßnahmenVO, in dem ausschließlich Erzeuger adressiert werden) und räumt den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit ein, auf die Markterlöse anderer Marktteilnehmer (einschließlich jener im Stromhandel tätigen) abzielende Maßnahmen einzuführen (Artikel 8, Absatz eins, Litera a, leg.cit.), dies jedoch unter Beachtung der Vorgaben des Artikel 8, Absatz 2, leg.cit. Die in Artikel 8, Absatz 2, leg.cit. vorgesehenen Mechanismen kommen somit nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nur zum Tragen, wenn die Mitgliedstaaten von den ihnen in Artikel 8, Absatz eins, leg.cit. eingeräumten Wahlrechten Gebrauch machen. Nach der Systematik der EU-NotfallmaßnahmenVO ist demnach bei Erfassung anderer Marktteilnehmer (neben den Erzeugern) insbesondere sicherzustellen, dass die auf diese Marktteilnehmer abzielenden Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind, deren Investitionssignale nicht gefährden dürfen und sicherstellen, dass die Investitions- und Betriebskosten dieser Marktteilnehmer gedeckt sind. Die nationale Umsetzung der EU-NotfallmaßnahmenVO ohne Inanspruchnahme der den Mitgliedstaaten eingeräumten Wahlrechte - somit insbesondere unter ausschließlicher Erfassung der Erzeuger, wie in der EU-NotfallmaßnahmenVO zwingend vorgesehen - kann aber nicht per se als gegen die Vorgaben der EU-NotfallmaßnahmenVO verstoßend angesehen werden und damit unionsrechtswidrig sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2025160009.J14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.