RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2025 GeschäftszahlRo 2025/16/0009 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2025/16/0047 B 18.12.2025 Ra 2025/16/0050 B 18.12.2025 Ra 2025/16/0051 B 18.12.2025 Ra 2025/16/0052 B 18.12.2025 Ra 2025/16/0057 B 18.12.2025 Ra 2025/16/0065 B 18.12.2025 Ro 2025/16/0010 B 18.12.2025 Ro 2025/16/0012 B 18.12.2025 RechtssatzNähere Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen zur Unterstützung bzw. Entlastung der Stromendkunden enthält die EU-NotfallmaßnahmenVO nicht (vgl. auch Erwägungsgrund 46 der EU-NotfallmaßnahmenVO). Die Ansicht, wonach nur Maßnahmen, die formal an die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse geknüpft sind - etwa durch eine rechtliche Zweckbindung einer eingehobenen Abgabe wie dem EKB-S - als angemessene und taugliche Maßnahmen iSd Art. 10 EU-NotfallmaßnahmenVO anzusehen wären, findet daher in den Bestimmungen der EU-NotfallmaßnahmenVO keine Deckung. Ebenso wenig kann der EU-NotfallmaßnahmenVO entnommen werden, dass nur nach Einführung der Obergrenze für Markterlöse durch die Mitgliedstaaten beschlossene Maßnahmen als solche iSd Art. 10 leg.cit. anzusehen wären (im Gegenteil kann dem Erwägungsgrund 31 der EU-NotfallmaßnahmenVO explizit entnommen werden, dass der Unionsverordnungsgeber auch die Vorfinanzierung von Entlastungmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten als zulässig angesehen hat). Im Übrigen haben die Entlastungen nach dem SKZG das Aufkommen aus dem EKB-S um ein Vielfaches überstiegen, womit auch kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Erlöse, die direkt durch Anwendung der Obergrenze für Markterlöse erzielt wurden, den Vorgaben des Art. 10 leg.cit. entsprechend verwendet worden sind (vgl. VfGH 11.12.2024, E 1757/2024, Rz 40).Nähere Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen zur Unterstützung bzw. Entlastung der Stromendkunden enthält die EU-NotfallmaßnahmenVO nicht vergleiche auch Erwägungsgrund 46 der EU-NotfallmaßnahmenVO). Die Ansicht, wonach nur Maßnahmen, die formal an die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse geknüpft sind - etwa durch eine rechtliche Zweckbindung einer eingehobenen Abgabe wie dem EKB-S - als angemessene und taugliche Maßnahmen iSd Artikel 10, EU-NotfallmaßnahmenVO anzusehen wären, findet daher in den Bestimmungen der EU-NotfallmaßnahmenVO keine Deckung. Ebenso wenig kann der EU-NotfallmaßnahmenVO entnommen werden, dass nur nach Einführung der Obergrenze für Markterlöse durch die Mitgliedstaaten beschlossene Maßnahmen als solche iSd Artikel 10, leg.cit. anzusehen wären (im Gegenteil kann dem Erwägungsgrund 31 der EU-NotfallmaßnahmenVO explizit entnommen werden, dass der Unionsverordnungsgeber auch die Vorfinanzierung von Entlastungmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten als zulässig angesehen hat). Im Übrigen haben die Entlastungen nach dem SKZG das Aufkommen aus dem EKB-S um ein Vielfaches überstiegen, womit auch kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Erlöse, die direkt durch Anwendung der Obergrenze für Markterlöse erzielt wurden, den Vorgaben des Artikel 10, leg.cit. entsprechend verwendet worden sind vergleiche VfGH 11.12.2024, E 1757 aus 2024,, Rz 40). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2025160009.J07
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.