RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlRa 2025/16/0042 RechtssatzIm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist dem Bestraften mit der Aufforderung zum Strafantritt auch mitzuteilen, dass er die Möglichkeit hat, die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen abzuwenden. Dabei ist ihm die Anzahl der zu erbringenden Stunden mitzuteilen (vgl. ErläutRV 302 BlgNR
- GP 9). Gemäß § 3a Abs. 2 StVG wird zunächst die Frist zum Strafantritt gehemmt, sofern der Bestrafte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 StVG der Finanzstrafbehörde mitteilt, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, und dies rechtlich zulässig ist. Nach der Bereitschaftserklärung muss der Bestrafte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies der Finanzstrafbehörde mitteilen. Das Erfordernis des Einvernehmens bedeutet, dass auch die Einrichtung der beabsichtigten Leistungserbringung durch den Bestraften und ihren näheren Rahmenbedingungen und Modalitäten zustimmen muss, denn keine Einrichtung ist verpflichtet, jedermann unter allen Umständen bei sich arbeiten zu lassen. Hat der Bestrafte das Einvernehmen mit der Einrichtung hergestellt, hat er der Finanzstrafbehörde die Vereinbarung vorzulegen. Teilt der Bestrafte die erzielte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug erst mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei der Finanzstrafbehörde bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als ex lege aufgeschoben (vgl. ErläutRV 302 BlgNR
- GP 12).Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist dem Bestraften mit der Aufforderung zum Strafantritt auch mitzuteilen, dass er die Möglichkeit hat, die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen abzuwenden. Dabei ist ihm die Anzahl der zu erbringenden Stunden mitzuteilen vergleiche ErläutRV 302 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9). Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, StVG wird zunächst die Frist zum Strafantritt gehemmt, sofern der Bestrafte innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 2, StVG der Finanzstrafbehörde mitteilt, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, und dies rechtlich zulässig ist. Nach der Bereitschaftserklärung muss der Bestrafte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies der Finanzstrafbehörde mitteilen. Das Erfordernis des Einvernehmens bedeutet, dass auch die Einrichtung der beabsichtigten Leistungserbringung durch den Bestraften und ihren näheren Rahmenbedingungen und Modalitäten zustimmen muss, denn keine Einrichtung ist verpflichtet, jedermann unter allen Umständen bei sich arbeiten zu lassen. Hat der Bestrafte das Einvernehmen mit der Einrichtung hergestellt, hat er der Finanzstrafbehörde die Vereinbarung vorzulegen. Teilt der Bestrafte die erzielte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug erst mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei der Finanzstrafbehörde bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als ex lege aufgeschoben vergleiche ErläutRV 302 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 12). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160042.L05