RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2025 GeschäftszahlRa 2025/16/0081 RechtssatzWeder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien (489/A 27. GP 4
- f)kann entnommen werden, dass sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 9 FLAG nur dann verlängert, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Berufsausbildung durch die COVID-19-Krise eingetreten ist. Diese Sichtweise würde im Spannungsverhältnis zur Regelung stehen, wonach die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise" erfolgt. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, eine Regelung schaffen zu wollen, die einerseits den Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung im Einzelfall verlangt, andererseits - trotz des erfolgten Nachweises dieser Beeinträchtigung - eine pauschale, von der Dauer der konkreten Beeinträchtigung unabhängige Verlängerung der Anspruchsdauer bewirkt. Gegen die Annahme einer Notwendigkeit einer konkret im Einzelfall nachgewiesenen Beeinträchtigung sprechen angesichts der mit der COVID-19-Krise verbundenen flächendeckenden Einschränkungen - und damit der Anzahl der potenziell davon betroffenen, einer Berufsausbildung nachgehenden Personen - auch die damit verbundenen verwaltungsökonomischen Auswirkungen. Dies umso mehr, als sich Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise nicht nur aufgrund von Einschränkungen in Bezug auf die konkrete Bildungseinrichtung (etwa einer Hochschule), ergeben konnten (insbesondere Schließung von Bildungseinrichtungen), sondern beispielsweise auch durch sonstige, allgemeine Maßnahmen der Pandemiebekämpfung, wie etwa Einstellung des öffentlichen Verkehrs oder Ausgangsbeschränkungen.Weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien (489/A 27. Gesetzgebungsperiode 4
- f)kann entnommen werden, dass sich die Anspruchsdauer nach Paragraph 2, Absatz 9, FLAG nur dann verlängert, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Berufsausbildung durch die COVID-19-Krise eingetreten ist. Diese Sichtweise würde im Spannungsverhältnis zur Regelung stehen, wonach die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise" erfolgt. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, eine Regelung schaffen zu wollen, die einerseits den Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung im Einzelfall verlangt, andererseits - trotz des erfolgten Nachweises dieser Beeinträchtigung - eine pauschale, von der Dauer der konkreten Beeinträchtigung unabhängige Verlängerung der Anspruchsdauer bewirkt. Gegen die Annahme einer Notwendigkeit einer konkret im Einzelfall nachgewiesenen Beeinträchtigung sprechen angesichts der mit der COVID-19-Krise verbundenen flächendeckenden Einschränkungen - und damit der Anzahl der potenziell davon betroffenen, einer Berufsausbildung nachgehenden Personen - auch die damit verbundenen verwaltungsökonomischen Auswirkungen. Dies umso mehr, als sich Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise nicht nur aufgrund von Einschränkungen in Bezug auf die konkrete Bildungseinrichtung (etwa einer Hochschule), ergeben konnten (insbesondere Schließung von Bildungseinrichtungen), sondern beispielsweise auch durch sonstige, allgemeine Maßnahmen der Pandemiebekämpfung, wie etwa Einstellung des öffentlichen Verkehrs oder Ausgangsbeschränkungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160081.L02
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.