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{'item': 'Ra 2025/17/0099'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2025 GeschäftszahlRa 2025/17/0099 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2025/17/0100 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2022/17/0215 B

  1. Jänner 2023 RS 1 (hier: Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Erlassung eines Einreiseverbotes; hier nur die ersten drei Sätze)GRS wie Ra 2022/17/0215 B
  2. Jänner 2023 RS 1 (hier: Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Erlassung eines Einreiseverbotes; hier nur die ersten drei Sätze) StammrechtssatzNichtstattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014). Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten in keiner Weise dar. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine soziale Integration in Österreich - unter Hervorkehrung einzelner diesbezüglicher Aspekte - zu behaupten. Er unterlässt dabei jedoch jegliches Vorbringen, inwieweit für ihn das Verlassen des Bundesgebiets einen - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung unverhältnismäßigen - Nachteil begründen sollte.Nichtstattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014). Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten in keiner Weise dar. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine soziale Integration in Österreich - unter Hervorkehrung einzelner diesbezüglicher Aspekte - zu behaupten. Er unterlässt dabei jedoch jegliches Vorbringen, inwieweit für ihn das Verlassen des Bundesgebiets einen - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung unverhältnismäßigen - Nachteil begründen sollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2025170099.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.