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{'item': 'Ro 2025/20/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2025 GeschäftszahlRo 2025/20/0003 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2025/20/0004 RechtssatzAngesichts des Urteils des EuGH vom

  1. August 2025, C-636/23, Al Hoceima, und C-637/23, Boghni, lässt sich aufgrund der nunmehr von diesem getätigten Aussagen zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie nicht länger die Beurteilung aufrechterhalten, dass es sich bei jenen Aussprüchen, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Entscheidung erfolgt, ob und gegebenenfalls für welche Dauer eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, um rechtlich trennbare Aussprüche handle. Denn aufgrund der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie führt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Frist für die freiwillige Ausreise stets auch zur Rechtswidrigkeit jener Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Auch wenn in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ein anderes sich aus den Bestimmungen des § 52 FPG und § 55 FPG ergebendes Konzept konstatiert wurde, steht deren Wortlaut einer dem Unionsrecht entsprechenden Interpretation nicht entgegen. Zudem ist eine solche Interpretation auch mit jenem Ziel des Gesetzgebers in Einklang zu bringen, demzufolge mit den hier in Rede stehenden Bestimmungen auch die Umsetzung der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie erfolgen sollte (vgl. die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur Änderung des § 52 bis § 60 FPG mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, womit eine Neuordnung der Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfolgte, RV 1078 BlgNR
  2. GP, 28 ff).Angesichts des Urteils des EuGH vom
  3. August 2025, C-636/23, Al Hoceima, und C-637/23, Boghni, lässt sich aufgrund der nunmehr von diesem getätigten Aussagen zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie nicht länger die Beurteilung aufrechterhalten, dass es sich bei jenen Aussprüchen, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Entscheidung erfolgt, ob und gegebenenfalls für welche Dauer eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, um rechtlich trennbare Aussprüche handle. Denn aufgrund der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie führt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Frist für die freiwillige Ausreise stets auch zur Rechtswidrigkeit jener Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Auch wenn in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ein anderes sich aus den Bestimmungen des Paragraph 52, FPG und Paragraph 55, FPG ergebendes Konzept konstatiert wurde, steht deren Wortlaut einer dem Unionsrecht entsprechenden Interpretation nicht entgegen. Zudem ist eine solche Interpretation auch mit jenem Ziel des Gesetzgebers in Einklang zu bringen, demzufolge mit den hier in Rede stehenden Bestimmungen auch die Umsetzung der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie erfolgen sollte vergleiche die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur Änderung des Paragraph 52 bis Paragraph 60, FPG mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, womit eine Neuordnung der Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfolgte, Regierungsvorlage 1078 BlgNR
  4. GP, 28 ff). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2025200003.J23

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.