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{'item': 'Ra 2025/20/0578'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlRa 2025/20/0578 RechtssatzNichtstattgebung - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG - Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gehen in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für die beim Verfassungsgerichtshof beschwerdeführende oder beim Verwaltungsgerichtshof revisionswerbende Partei nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, d.h. dass die Rechtsposition des Revisionswerbers oder Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weggedacht. Dieses "Wegdenken" bedeutet aber gerade nicht, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits die angefochtene Entscheidung selbst aus dem Rechtsbestand beseitigt wäre und dem Verwaltungsgericht allein schon deswegen die Zuständigkeit zukäme, (neuerlich) in jener Rechtssache, deren Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof in Revision oder beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogen wurde, entscheiden zu müssen oder zu dürfen. Weder die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch einen dieser Gerichtshöfe hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Aktes (vgl. VwGH 4.8.2020, Ra 2020/14/0343, mwN).Nichtstattgebung - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG - Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gehen in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für die beim Verfassungsgerichtshof beschwerdeführende oder beim Verwaltungsgerichtshof revisionswerbende Partei nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, d.h. dass die Rechtsposition des Revisionswerbers oder Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weggedacht. Dieses "Wegdenken" bedeutet aber gerade nicht, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits die angefochtene Entscheidung selbst aus dem Rechtsbestand beseitigt wäre und dem Verwaltungsgericht allein schon deswegen die Zuständigkeit zukäme, (neuerlich) in jener Rechtssache, deren Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof in Revision oder beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogen wurde, entscheiden zu müssen oder zu dürfen. Weder die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch einen dieser Gerichtshöfe hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Aktes vergleiche VwGH 4.8.2020, Ra 2020/14/0343, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200578.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.