RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.2026 GeschäftszahlRa 2025/20/0578 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2025/20/0003 E
- Oktober 2025 RS 17 StammrechtssatzLiegen schon die Voraussetzungen der Z 1 bis Z 7 des § 18 Abs. 1 BFA-VG nicht vor, so soll auch eine Prüfung der Voraussetzungen § 18 Abs. 2 BFA-VG nicht erfolgen. Demgegenüber ordnet der Gesetzgeber an, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Erlassung einer mit der Antragsabweisung verbundenen Rückkehrentscheidung gilt und es demnach dafür keinen eigenen Ausspruch nach § 18 Abs. 2 BFA-VG bedarf. Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber unterstellt, dass in den Fällen des § 18 Abs. 1 BFA-VG regelmäßig die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 18 BFA-VG gegeben sein werden. In diesem Sinn wurde auch in den Materialien zum FNG-Anpassungsgesetz festgehalten, dass die in § 18 Abs. 1 BFA-VG genannten Fälle nach der Erfahrung der Praxis jene Fälle darstellten, in denen das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragsstellers am geringsten sei und es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen taxativen Aufzählung um Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handle (RV 2144 BlgNR
- GP, 13). Damit stellt der Gesetzgeber erkennbar einen Bezug zu der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG enthaltenen Voraussetzung, die auf die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abstellt, her.Liegen schon die Voraussetzungen der Ziffer eins bis Ziffer 7, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG nicht vor, so soll auch eine Prüfung der Voraussetzungen Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG nicht erfolgen. Demgegenüber ordnet der Gesetzgeber an, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Erlassung einer mit der Antragsabweisung verbundenen Rückkehrentscheidung gilt und es demnach dafür keinen eigenen Ausspruch nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG bedarf. Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber unterstellt, dass in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG regelmäßig die Voraussetzungen des Absatz 2, des Paragraph 18, BFA-VG gegeben sein werden. In diesem Sinn wurde auch in den Materialien zum FNG-Anpassungsgesetz festgehalten, dass die in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG genannten Fälle nach der Erfahrung der Praxis jene Fälle darstellten, in denen das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragsstellers am geringsten sei und es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen taxativen Aufzählung um Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handle Regierungsvorlage 2144 BlgNR
- GP, 13). Damit stellt der Gesetzgeber erkennbar einen Bezug zu der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG enthaltenen Voraussetzung, die auf die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abstellt, her. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200578.L02
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