RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlRa 2026/04/0008 RechtssatzAusgehend vom Wortlaut des § 52 Abs. 2 GewO 1994 erfordert die Zulässigkeit des Ausschanks bzw. Verkaufs von alkoholischen Getränken mittels Automaten das Vorhandensein eines Betriebsraums, das heißt das - von dem gesondert geregelten Vertriebsvorgang des Automatenvertriebs unabhängige - Bestehen eines Betriebsraumes. Mit anderen Worten: Der Ausschank bzw. der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels Automaten selbst kann das Bestehen eines Betriebsraumes - und damit die Erlaubtheit dieses gewerblichen Vorgangs - iSd § 52 Abs. 2 GewO 1994 nicht rechtfertigen. Ansonsten würde der Ausschank bzw. der Verkauf alkoholischer Getränke mittels Automaten selbst als Erfüllung des für diese gewerbliche Tätigkeiten vorausgesetzten Erlaubnistatbestandes verstanden werden. Aber auch das Vorhandensein mehrerer Automaten zur Selbstbedienung in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Beauftragten in dem Raum, der dem - nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zu überwachenden - Vertriebsvorgang des Ausschanks bzw. Verkaufs von Alkohol dient, ändert nichts daran, dass dort gerade kein Betrieb stattfindet, der der Überwachung dienlich sein kann. Die Aufstellung in einem Raum neben anderen Automaten stellt als solche nämlich keinen Mehrwert für die Überwachung des Alkoholvertriebsautomaten dar. Es sollen jedoch die Kunden - insbesondere Jugendliche - durch die Verbote des § 52 Abs. 2 GewO 1994 vor den Risiken geschützt werden, die daraus resultieren, dass der Automatenvertrieb in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. allfälliger Mitarbeiter erfolgt. Vor dem Hintergrund des Normzwecks einer erhöhten Überwachung spricht dies gegen die Annahme, ein Raum, der mit Automaten bestückt sei, erfülle als solcher bereits das Erlaubnistatbestandsmerkmal des "Betriebsraums".Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 erfordert die Zulässigkeit des Ausschanks bzw. Verkaufs von alkoholischen Getränken mittels Automaten das Vorhandensein eines Betriebsraums, das heißt das - von dem gesondert geregelten Vertriebsvorgang des Automatenvertriebs unabhängige - Bestehen eines Betriebsraumes. Mit anderen Worten: Der Ausschank bzw. der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels Automaten selbst kann das Bestehen eines Betriebsraumes - und damit die Erlaubtheit dieses gewerblichen Vorgangs - iSd Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 nicht rechtfertigen. Ansonsten würde der Ausschank bzw. der Verkauf alkoholischer Getränke mittels Automaten selbst als Erfüllung des für diese gewerbliche Tätigkeiten vorausgesetzten Erlaubnistatbestandes verstanden werden. Aber auch das Vorhandensein mehrerer Automaten zur Selbstbedienung in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Beauftragten in dem Raum, der dem - nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zu überwachenden - Vertriebsvorgang des Ausschanks bzw. Verkaufs von Alkohol dient, ändert nichts daran, dass dort gerade kein Betrieb stattfindet, der der Überwachung dienlich sein kann. Die Aufstellung in einem Raum neben anderen Automaten stellt als solche nämlich keinen Mehrwert für die Überwachung des Alkoholvertriebsautomaten dar. Es sollen jedoch die Kunden - insbesondere Jugendliche - durch die Verbote des Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 vor den Risiken geschützt werden, die daraus resultieren, dass der Automatenvertrieb in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. allfälliger Mitarbeiter erfolgt. Vor dem Hintergrund des Normzwecks einer erhöhten Überwachung spricht dies gegen die Annahme, ein Raum, der mit Automaten bestückt sei, erfülle als solcher bereits das Erlaubnistatbestandsmerkmal des "Betriebsraums". European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040008.L13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.