RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlRa 2026/04/0008 RechtssatzEs ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff eines Betriebsraums gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1973 und daran anschließend nach § 52 Abs. 2 GewO 1994 einen Raum bezeichnete, der ausschließlich mit Automaten bestückt ist und in dem sich kein Personal zur Betreuung und Überwachung des so installierten Selbstbedienungsbetriebs aufhält oder diesen zumindest jederzeit in den Blick nehmen kann. Der Gesetzgeber hatte ohne Zweifel vielmehr eine durch die typische Anwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Personals in einem Betriebsraum gegebene Überwachungsmöglichkeit des Automatenvertriebs vor Augen. Dies korreliert mit dem Normzweck der Prävention einer - gemäß einschlägigen Bestimmungen verbotenen - Alkoholabgabe durch Selbstbedienungsautomaten, weil eine solche durch ein entsprechendes Einschreiten verantwortlicher Personen gewährleistet werden kann, sofern der Vertrieb in der tatsächlichen Einflusssphäre des - letztlich auch strafrechtlich - verantwortlichen Gewerbeinhabers liegt. Dass ein partielles Gewerbeausübungsverbot nicht lückenlos sämtliche Übertretungen verhindern kann, ändert nichts an der Sachdienlichkeit der Maßnahme einer Vertriebseinschränkung, die wegen der mit dieser einhergehenden Überwachungsmöglichkeit durch anwesendes Betriebspersonal geeignet ist, im Sinne der deklarierten Absicht des Gesetzgebers betreffend die Hintanhaltung der Gefährdung von Jugendlichen - bzw. von bereits alkoholbeeinträchtigten Personen - die Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken präventiv einzuschränken.Es ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff eines Betriebsraums gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1973 und daran anschließend nach Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 einen Raum bezeichnete, der ausschließlich mit Automaten bestückt ist und in dem sich kein Personal zur Betreuung und Überwachung des so installierten Selbstbedienungsbetriebs aufhält oder diesen zumindest jederzeit in den Blick nehmen kann. Der Gesetzgeber hatte ohne Zweifel vielmehr eine durch die typische Anwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Personals in einem Betriebsraum gegebene Überwachungsmöglichkeit des Automatenvertriebs vor Augen. Dies korreliert mit dem Normzweck der Prävention einer - gemäß einschlägigen Bestimmungen verbotenen - Alkoholabgabe durch Selbstbedienungsautomaten, weil eine solche durch ein entsprechendes Einschreiten verantwortlicher Personen gewährleistet werden kann, sofern der Vertrieb in der tatsächlichen Einflusssphäre des - letztlich auch strafrechtlich - verantwortlichen Gewerbeinhabers liegt. Dass ein partielles Gewerbeausübungsverbot nicht lückenlos sämtliche Übertretungen verhindern kann, ändert nichts an der Sachdienlichkeit der Maßnahme einer Vertriebseinschränkung, die wegen der mit dieser einhergehenden Überwachungsmöglichkeit durch anwesendes Betriebspersonal geeignet ist, im Sinne der deklarierten Absicht des Gesetzgebers betreffend die Hintanhaltung der Gefährdung von Jugendlichen - bzw. von bereits alkoholbeeinträchtigten Personen - die Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken präventiv einzuschränken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040008.L16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.