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{'item': 'Ra 2026/05/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlRa 2026/05/0042 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2015/05/0016 E

  1. September 2017 RS 1 Stammrechtssatz§ 25a Abs. 5 OÖ BauO 1994 sieht vor, dass u.a. § 49 OÖ BauO 1994 für anzeigepflichtige Bauvorhaben sinngemäß gilt. Daraus ergibt sich, dass auch ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 49 Abs. 1 OÖ BauO 1994 erlassen werden kann, wenn ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Anzeige ausgeführt wird oder ausgeführt wurde (Hinweis E vom
  2. November 2005, 2003/05/0130). Da sich aus § 25a Abs. 1 OÖ BauO 1994 Anforderungen an die zu erstattende Anzeige ergeben, nämlich dass eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Anzeige einzubringen ist, muss "ohne Anzeige" auch dahin verstanden werden, dass dieser Tatbestand auch vorliegt, wenn keine vollständige und ordnungsgemäß belegte Anzeige erstattet wurde. Nur für den Fall einer vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige sieht der Gesetzgeber gemäß § 25a Abs. 1 OÖ BauO 1994 vor, dass das Bauvorhaben innerhalb einer Frist von 8 Wochen aus näher genannten inhaltlichen Gründen untersagt werden kann. Der VwGH hat zu dieser Problematik schon ausgesprochen (Hinweis E vom
  3. Februar 2009, 2006/05/0231), dass eine wirksame Bauanzeige einer Baubewilligung im Sinne des § 49 Abs. 1 OÖ BauO 1994 gleichgestellt ist, sodass diesbezüglich ein Bauauftrag ausgeschlossen ist, wenn für die Ausführung eine dem Gesetz entsprechende Bauanzeige vorliegt (Hinweis B vom
  4. März 2008, 2006/05/0063). Genauso hat der VwGH erkannt (Hinweis E vom
  5. Juni 2015, Ra 2015/05/0025), dass im Falle einer vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige eine Untersagung gemäß § 25a Abs. 1 OÖ BauO 1994 außerhalb der achtwöchigen Frist nicht mehr angeordnet werden darf.Paragraph 25 a, Absatz 5, OÖ BauO 1994 sieht vor, dass u.a. Paragraph 49, OÖ BauO 1994 für anzeigepflichtige Bauvorhaben sinngemäß gilt. Daraus ergibt sich, dass auch ein baupolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 49, Absatz eins, OÖ BauO 1994 erlassen werden kann, wenn ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Anzeige ausgeführt wird oder ausgeführt wurde (Hinweis E vom
  6. November 2005, 2003/05/0130). Da sich aus Paragraph 25 a, Absatz eins, OÖ BauO 1994 Anforderungen an die zu erstattende Anzeige ergeben, nämlich dass eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Anzeige einzubringen ist, muss "ohne Anzeige" auch dahin verstanden werden, dass dieser Tatbestand auch vorliegt, wenn keine vollständige und ordnungsgemäß belegte Anzeige erstattet wurde. Nur für den Fall einer vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige sieht der Gesetzgeber gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, OÖ BauO 1994 vor, dass das Bauvorhaben innerhalb einer Frist von 8 Wochen aus näher genannten inhaltlichen Gründen untersagt werden kann. Der VwGH hat zu dieser Problematik schon ausgesprochen (Hinweis E vom
  7. Februar 2009, 2006/05/0231), dass eine wirksame Bauanzeige einer Baubewilligung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, OÖ BauO 1994 gleichgestellt ist, sodass diesbezüglich ein Bauauftrag ausgeschlossen ist, wenn für die Ausführung eine dem Gesetz entsprechende Bauanzeige vorliegt (Hinweis B vom
  8. März 2008, 2006/05/0063). Genauso hat der VwGH erkannt (Hinweis E vom
  9. Juni 2015, Ra 2015/05/0025), dass im Falle einer vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige eine Untersagung gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, OÖ BauO 1994 außerhalb der achtwöchigen Frist nicht mehr angeordnet werden darf. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2026050042.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.