RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlRa 2026/08/0018 RechtssatzMit der Übergangsregelung des § 81 Abs. 19 AlVG in der Fassung des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 wollte der Gesetzgeber der Begründung des Abänderungsantrages AA-8
- GP, 12f, zufolge die "Auslauffinanzierung" in näher umschriebenen Übergangsfällen sichern, indem er die Weitergeltung des § 26 AlVG anordnete. Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber als Anwendungsbereich dieser Übergangsregelung insbesondere solche Fälle vor Augen hatte, in denen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den
- März 2025 (Außerkrafttreten des § 26 AlVG gemäß § 80 Abs. 19 AlVG) hinausreichte. Der zweite Satz des § 81 Abs. 19 AlVG ordnet die Weitergeltung des § 26 AlVG (einschließlich des Abs. 7 leg.cit.) allerdings "auch für Personen, die die Bildungskarenz [...] nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt" an. Dem Wortlaut zufolge erfasst die Bestimmung also auch solche Fälle, in denen der gesamte Zeitraum des Bezuges von Weiterbildungsgeld vor dem
- März 2025 lag. Für diese Fälle gelten daher insbesondere die in § 26 Abs. 7 AlVG verwiesenen Bestimmungen der §§ 24 und 25 AlVG weiter. Dafür, dass in solchen Fällen - anders als in jenen Fällen, in denen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den
- März 2025 hinausreichte - keine Berichtigung bzw. kein Widerruf und keine Rückforderung nach den Regeln des § 26 Abs. 7 iVm §§ 24 und 25 AlVG zulässig sein sollten, wäre auch keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, sodass dem Gesetz ein solcher Inhalt im Zweifel nicht unterstellt werden kann.Mit der Übergangsregelung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG in der Fassung des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 wollte der Gesetzgeber der Begründung des Abänderungsantrages AA-8
- GP, 12f, zufolge die "Auslauffinanzierung" in näher umschriebenen Übergangsfällen sichern, indem er die Weitergeltung des Paragraph 26, AlVG anordnete. Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber als Anwendungsbereich dieser Übergangsregelung insbesondere solche Fälle vor Augen hatte, in denen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den
- März 2025 (Außerkrafttreten des Paragraph 26, AlVG gemäß Paragraph 80, Absatz 19, AlVG) hinausreichte. Der zweite Satz des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG ordnet die Weitergeltung des Paragraph 26, AlVG (einschließlich des Absatz 7, leg.cit.) allerdings "auch für Personen, die die Bildungskarenz [...] nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt" an. Dem Wortlaut zufolge erfasst die Bestimmung also auch solche Fälle, in denen der gesamte Zeitraum des Bezuges von Weiterbildungsgeld vor dem
- März 2025 lag. Für diese Fälle gelten daher insbesondere die in Paragraph 26, Absatz 7, AlVG verwiesenen Bestimmungen der Paragraphen 24 und 25 AlVG weiter. Dafür, dass in solchen Fällen - anders als in jenen Fällen, in denen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den
- März 2025 hinausreichte - keine Berichtigung bzw. kein Widerruf und keine Rückforderung nach den Regeln des Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 AlVG zulässig sein sollten, wäre auch keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, sodass dem Gesetz ein solcher Inhalt im Zweifel nicht unterstellt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080018.L01