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{'item': 'Ra 2026/09/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlRa 2026/09/0007 RechtssatzWurde dem Amt für Betrugsbekämpfung trotz Parteistellung und des ihm eingeräumten Beschwerderechtes entgegen § 45 Abs. 2 erster Satz VStG keine bekämpfbare Entscheidung zugestellt, ist es als "übergangene Partei" anzusehen. Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007). Das Amt für Betrugsbekämpfung hat daher nach wie vor das Recht auf Zustellung einer bescheidmäßigen Ausfertigung der Mitteilung der Einstellung, das im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend gemacht werden kann (VwGH 26.5.1988, 88/10/0063); mit der Zustellung dieses Bescheides wird die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt (VwGH 7.12.2022, Ra 2022/05/0187). Ein solcher Bescheid ist in diesem Fall kein "idem", sondern ermöglicht der übergangenen Partei die Ausübung ihrer Rechte, die ihr vom Gesetz eingeräumt sind. Bei einer anderen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen wäre es der belangten Behörde ansonsten möglich, die Ausübung der dem Amt für Betrugsbekämpfung als Formalpartei eingeräumten Parteirechte durch eine rechtswidrige Entscheidung zu verunmöglichen. Zu einer formgerechten (und gegebenenfalls eine Sperrwirkung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des

  1. ZPEMRK entfaltenden) Einstellung kommt es in einem Mehrparteienverfahren demnach erst durch einen in weiterer Folge für den Fall der Nichtbekämpfung in Rechtskraft erwachsenden Bescheid, mit dem die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt wird und in dem die Mitteilung über die Einstellung "aufgeht" (VwGH 24.2.1995, 94/09/0225). Es war der belangten Behörde jedoch aufgrund der Bindungswirkung der Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Beschuldigten verwehrt, ein der Einstellung widersprechendes Straferkenntnis zu erlassen (VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016).Wurde dem Amt für Betrugsbekämpfung trotz Parteistellung und des ihm eingeräumten Beschwerderechtes entgegen Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz VStG keine bekämpfbare Entscheidung zugestellt, ist es als "übergangene Partei" anzusehen. Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007). Das Amt für Betrugsbekämpfung hat daher nach wie vor das Recht auf Zustellung einer bescheidmäßigen Ausfertigung der Mitteilung der Einstellung, das im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend gemacht werden kann (VwGH 26.5.1988, 88/10/0063); mit der Zustellung dieses Bescheides wird die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt (VwGH 7.12.2022, Ra 2022/05/0187). Ein solcher Bescheid ist in diesem Fall kein "idem", sondern ermöglicht der übergangenen Partei die Ausübung ihrer Rechte, die ihr vom Gesetz eingeräumt sind. Bei einer anderen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen wäre es der belangten Behörde ansonsten möglich, die Ausübung der dem Amt für Betrugsbekämpfung als Formalpartei eingeräumten Parteirechte durch eine rechtswidrige Entscheidung zu verunmöglichen. Zu einer formgerechten (und gegebenenfalls eine Sperrwirkung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, des
  2. ZPEMRK entfaltenden) Einstellung kommt es in einem Mehrparteienverfahren demnach erst durch einen in weiterer Folge für den Fall der Nichtbekämpfung in Rechtskraft erwachsenden Bescheid, mit dem die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt wird und in dem die Mitteilung über die Einstellung "aufgeht" (VwGH 24.2.1995, 94/09/0225). Es war der belangten Behörde jedoch aufgrund der Bindungswirkung der Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Beschuldigten verwehrt, ein der Einstellung widersprechendes Straferkenntnis zu erlassen (VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090007.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.