RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlRa 2026/09/0009 RechtssatzNichtstattgebung - Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision bewirkt, dass der "Vollzug" der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolgs der Revision gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden. Dies hätte in einem wie dem vorliegenden Fall zur Folge, dass das Disziplinarverfahren vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision in den Stand vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses zurückversetzt wäre und mit dessen Weiterführung, insbesondere der Durchführung einer Disziplinarverhandlung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zugewartet werden müsste (vgl. zum Ganzen VwGH 13.1.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Zwar hätte eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision insoweit die Rechtswidrigkeit eines zwischenzeitig infolge Weiterführung des Disziplinarverfahrens ergangenen Disziplinarerkenntnisses zur Folge, allein dieses Risiko führt jedoch im vorliegenden Fall angesichts des allgemeinen Interesses an der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im gegenwärtigen Verfahrensstand, insbesondere auch mit Blick auf die derzeitige Suspendierung des Revisionswerbers, nicht zur Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Nichtstattgebung - Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision bewirkt, dass der "Vollzug" der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolgs der Revision gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden. Dies hätte in einem wie dem vorliegenden Fall zur Folge, dass das Disziplinarverfahren vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision in den Stand vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses zurückversetzt wäre und mit dessen Weiterführung, insbesondere der Durchführung einer Disziplinarverhandlung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zugewartet werden müsste vergleiche zum Ganzen VwGH 13.1.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Zwar hätte eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision insoweit die Rechtswidrigkeit eines zwischenzeitig infolge Weiterführung des Disziplinarverfahrens ergangenen Disziplinarerkenntnisses zur Folge, allein dieses Risiko führt jedoch im vorliegenden Fall angesichts des allgemeinen Interesses an der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im gegenwärtigen Verfahrensstand, insbesondere auch mit Blick auf die derzeitige Suspendierung des Revisionswerbers, nicht zur Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090009.L03
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