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{'item': 'Ra 2026/13/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.05.2026 GeschäftszahlRa 2026/13/0026 RechtssatzDie Bestimmung des § 30 Abs. 4 Z 1 letzter Satz EStG 1988 sieht seit ihrer Einführung mit dem

  1. StabG 2012 vor, dass in bestimmten Fällen (bei Erfüllung näher genannter Voraussetzungen) bei der Veräußerung von Grundstücken, die am
  2. März 2012 nicht steuerverfangenen waren ("Altvermögen"), die Einkünfte auch dann nach § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - somit unter Heranziehung pauschaler Anschaffungskosten von 40% des Veräußerungserlöses - zu ermitteln sind, wenn eine Umwidmung erst nach der Veräußerung erfolgt. Nach § 30 Abs. 4 Z 1 letzter Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 105/2014 ist dies dann der Fall, wenn die Umwidmung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung steht und innerhalb von fünf Jahren nach dieser erfolgt. Anders ausgedrückt: Wird innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung eines Grundstücks des Altvermögens eine Umwidmung dieses Grundstücks iSd § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 vorgenommen, muss stets geprüft werden, ob diese Umwidmung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung steht (vgl. zum wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Veräußerung und Umwidmung VwGH 19.5.2020, Ro 2018/13/0015, mwN). Bejahendenfalls sind die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung (allenfalls nachträglich) nach § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zu ermitteln, verneinendenfalls bleibt es bei der Ermittlung nach § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988.Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz EStG 1988 sieht seit ihrer Einführung mit dem
  3. StabG 2012 vor, dass in bestimmten Fällen (bei Erfüllung näher genannter Voraussetzungen) bei der Veräußerung von Grundstücken, die am
  4. März 2012 nicht steuerverfangenen waren ("Altvermögen"), die Einkünfte auch dann nach Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 - somit unter Heranziehung pauschaler Anschaffungskosten von 40% des Veräußerungserlöses - zu ermitteln sind, wenn eine Umwidmung erst nach der Veräußerung erfolgt. Nach Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist dies dann der Fall, wenn die Umwidmung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung steht und innerhalb von fünf Jahren nach dieser erfolgt. Anders ausgedrückt: Wird innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung eines Grundstücks des Altvermögens eine Umwidmung dieses Grundstücks iSd Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 vorgenommen, muss stets geprüft werden, ob diese Umwidmung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung steht vergleiche zum wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Veräußerung und Umwidmung VwGH 19.5.2020, Ro 2018/13/0015, mwN). Bejahendenfalls sind die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung (allenfalls nachträglich) nach Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 zu ermitteln, verneinendenfalls bleibt es bei der Ermittlung nach Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 2, EStG
  5. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130026.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.