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{'item': 'E 020/02/2014.043/006'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum18.03.2015 GeschäftszahlE 020/02/2014.043/006 RechtssatzNach § 2 Abs. 3 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz ist eine Sache kein Abfall im objektiven Sinn, solange sie „in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht“. Damit wird ein Stadium umschrieben, in dem die Neuwertigkeit der Sache im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz nicht mehr gegeben ist. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Sachen oft auch mehrere mögliche Verwendungen haben können. So wird man beispielsweise Altautos ohne regelmäßigen Betrieb im Straßenverkehr, die als Oldtimer als Sammelobjekte für den jeweiligen Eigentümer dienen, ihre bestimmungsgemäße Verwendung nicht absprechen können (in diesem Sinn auch Piska, Der Abfallbegriff des AWG 2002 – Ein gelungenes Reformprojekt?, JAP, 2003/2004, 6 ff). Sie erfüllen nach § 2 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz somit auch nicht den objektiven Abfallbegriff. Nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz ist eine Sache kein Abfall im objektiven Sinn, solange sie „in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht“. Damit wird ein Stadium umschrieben, in dem die Neuwertigkeit der Sache im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz nicht mehr gegeben ist. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Sachen oft auch mehrere mögliche Verwendungen haben können. So wird man beispielsweise Altautos ohne regelmäßigen Betrieb im Straßenverkehr, die als Oldtimer als Sammelobjekte für den jeweiligen Eigentümer dienen, ihre bestimmungsgemäße Verwendung nicht absprechen können (in diesem Sinn auch Piska, Der Abfallbegriff des AWG 2002 – Ein gelungenes Reformprojekt?, JAP, 2003 aus 2004,, 6 ff). Sie erfüllen nach Paragraph 2, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz somit auch nicht den objektiven Abfallbegriff. Nicht anders gelagert ist die Sach- und Rechtslage freilich auch dann, wenn es wie hier um ein zu Transportzwecken in Gebrauch befindliches bzw. nicht nachgewiesenermaßen betriebsunfähiges Auto geht: Stellt doch die Transportfunktion (dh: Transport von Personen und Sachen) den unbestrittenen Hauptzweck eines Fahrzeuges dar (vgl. die Glosse von Schulev-Steindl, Altauto – kein Abfall bei Betriebsbereitschaft, RdU 2006/129 ff und Piska, aaO). Dementsprechend ging auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.3.2006, 2005/07/0173, auch richtigerweise davon aus, dass ein zu Transportzwecken (in zulässiger Weise) eingesetztes Altauto, ungeachtet aller Schmiermittelverluste, noch in bestimmungsgemäßer Verwendung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz steht und insofern nicht als Abfall zu betrachten sei. In diesem Sinne entschied auch der UVS Steiermark vom 10.9.2003, Zl. 30.1-20/2003, dass ein grundsätzlich betriebsfähiger, 5 Jahre alter PKW, der ohne gültige Prüfplakette auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt war, keinen Abfall darstellt. Nicht anders gelagert ist die Sach- und Rechtslage freilich auch dann, wenn es wie hier um ein zu Transportzwecken in Gebrauch befindliches bzw. nicht nachgewiesenermaßen betriebsunfähiges Auto geht: Stellt doch die Transportfunktion (dh: Transport von Personen und Sachen) den unbestrittenen Hauptzweck eines Fahrzeuges dar vergleiche die Glosse von Schulev-Steindl, Altauto – kein Abfall bei Betriebsbereitschaft, RdU 2006/129 ff und Piska, aaO). Dementsprechend ging auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.3.2006, 2005/07/0173, auch richtigerweise davon aus, dass ein zu Transportzwecken (in zulässiger Weise) eingesetztes Altauto, ungeachtet aller Schmiermittelverluste, noch in bestimmungsgemäßer Verwendung iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz steht und insofern nicht als Abfall zu betrachten sei. In diesem Sinne entschied auch der UVS Steiermark vom 10.9.2003, Zl. 30.1-20/2003, dass ein grundsätzlich betriebsfähiger, 5 Jahre alter PKW, der ohne gültige Prüfplakette auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt war, keinen Abfall darstellt. Geht man nun aber in zutreffender Weise von der Rechtsauffassung aus, dass ein – wie hier – in zulässiger Weise (insbesondere bei der Verwendung auf angrenzenden Grundstücken) - noch zu Transportzwecken in Gebrauch befindliches Altauto nicht schon allein wegen von ihm ausgehender Gefährdungen öffentlicher Interessen iSd § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz als Abfall zu qualifizieren ist, bedeutet das aus umweltrechtlicher Sicht nicht etwa zwingend, dass damit eine Regelungslücke eröffnet wird, stehen nämlich im Hinblick auf die im Spruch des angefochtenen Bescheides angesprochenen Grundwassergefährdungen nicht zuletzt die Instrumente des Wasserrechts, insbesondere auf § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz gestützte Aufträge zur Verfügung (vgl. ebenso Schulev-Steindl, aaO mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH).Geht man nun aber in zutreffender Weise von der Rechtsauffassung aus, dass ein – wie hier – in zulässiger Weise (insbesondere bei der Verwendung auf angrenzenden Grundstücken) - noch zu Transportzwecken in Gebrauch befindliches Altauto nicht schon allein wegen von ihm ausgehender Gefährdungen öffentlicher Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz als Abfall zu qualifizieren ist, bedeutet das aus umweltrechtlicher Sicht nicht etwa zwingend, dass damit eine Regelungslücke eröffnet wird, stehen nämlich im Hinblick auf die im Spruch des angefochtenen Bescheides angesprochenen Grundwassergefährdungen nicht zuletzt die Instrumente des Wasserrechts, insbesondere auf Paragraph 31, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz gestützte Aufträge zur Verfügung vergleiche ebenso Schulev-Steindl, aaO mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.020.02.2014.043.006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.