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{'item': 'E F01/03/2015.010/002'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlE F01/03/2015.010/002 RechtssatzDem Beschwerdeführer wurde in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis aberkannt, weil er sich nach einem positiven Drogenschnelltest (Cannabis) weigerte, „sich einer mit Blutabnahme verbundenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen“. Als übertretene Vorschriften der StVO kommen § 99 Abs. 1 lit. b (Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen) oder lit. c (Verweigerung der Blutabnahme) in Betracht. Eine Strafbarkeit nach diesen Bestimmungen ist nur gegeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen – d.s. die in § 5 StVO diesbezüglich umschriebenen Umstände – vorliegen. Hier ist ein Stufenmodell insofern vorgesehen, als der Verdacht der Beeinträchtigung zuerst durch die Polizei zu prüfen ist (§ 5 Abs. 9 StVO). Die Möglichkeit eines Drogenschnelltests ist zwar auch in § 5 Abs. 9a StVO vorgesehen, allerdings wurden bis dato in Österreich keine geeigneten Geräte und Testverfahren durch Verordnung (§ 5 Abs. 11 StVO) festgelegt. Deshalb kann eine Vermutung der Suchtgiftbeeinträchtigung allein aus dem positiven Ergebnis, das mit dem verwendeten Gerät erzielt wurde, nicht abgeleitet werden. Darüber hinausgehende Indizien, die auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Suchtgift schließen lassen, liegen nicht vor. Damit fehlt eine Voraussetzung für die Verpflichtung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht eines Probanden besteht nach österreichischem Recht im Übrigen nur insofern, als seine Verbringung zu einem Arzt, der dem in § 5 Abs. 5 StVO angeführten Kreis angehört, erfolgen soll. Eine Blutuntersuchung als letzte Stufe ist schließlich nur verpflichtend, wenn sich der Verdacht der Beeinträchtigung durch Suchtgift bei der klinischen Untersuchung (Feststellung der Beeinträchtigung durch ein ärztliches Gutachten) durch einen berechtigten Arzt ergibt.Dem Beschwerdeführer wurde in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis aberkannt, weil er sich nach einem positiven Drogenschnelltest (Cannabis) weigerte, „sich einer mit Blutabnahme verbundenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen“. Als übertretene Vorschriften der StVO kommen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, (Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen) oder Litera c, (Verweigerung der Blutabnahme) in Betracht. Eine Strafbarkeit nach diesen Bestimmungen ist nur gegeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen – d.s. die in Paragraph 5, StVO diesbezüglich umschriebenen Umstände – vorliegen. Hier ist ein Stufenmodell insofern vorgesehen, als der Verdacht der Beeinträchtigung zuerst durch die Polizei zu prüfen ist (Paragraph 5, Absatz 9, StVO). Die Möglichkeit eines Drogenschnelltests ist zwar auch in Paragraph 5, Absatz 9 a, StVO vorgesehen, allerdings wurden bis dato in Österreich keine geeigneten Geräte und Testverfahren durch Verordnung (Paragraph 5, Absatz 11, StVO) festgelegt. Deshalb kann eine Vermutung der Suchtgiftbeeinträchtigung allein aus dem positiven Ergebnis, das mit dem verwendeten Gerät erzielt wurde, nicht abgeleitet werden. Darüber hinausgehende Indizien, die auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Suchtgift schließen lassen, liegen nicht vor. Damit fehlt eine Voraussetzung für die Verpflichtung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht eines Probanden besteht nach österreichischem Recht im Übrigen nur insofern, als seine Verbringung zu einem Arzt, der dem in Paragraph 5, Absatz 5, StVO angeführten Kreis angehört, erfolgen soll. Eine Blutuntersuchung als letzte Stufe ist schließlich nur verpflichtend, wenn sich der Verdacht der Beeinträchtigung durch Suchtgift bei der klinischen Untersuchung (Feststellung der Beeinträchtigung durch ein ärztliches Gutachten) durch einen berechtigten Arzt ergibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.F01.03.2015.010.002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.