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{'item': 'E 015/10/2015.024/006'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum21.09.2015 GeschäftszahlE 015/10/2015.024/006 Rechtssatz§ 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO 1994: Diese Ausnahme von der GewO besteht nur, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken „im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen iSd § 5 Z 12 des KörperschaftssteuerG 1998“ bei Vorliegen aller Kriterien stattfinden.Diese Ausnahme von der GewO besteht nur, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken „im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen iSd Paragraph 5, Ziffer 12, des KörperschaftssteuerG 1998“ bei Vorliegen aller Kriterien stattfinden. Die Ausnahme des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 kommt für eine gesellige und gesellschaftliche Veranstaltung nur in Betracht, wenn diese nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks iSd §§ 35, 37 und 38 BAO abgehalten wird. Die Widmung des Reingewinns der Veranstaltung muss für einen solchen Zweck nach außen hin erfolgen, d. h gegenüber der Öffentlichkeit wahrnehmbar und somit für jedermann, insbesondere für die (möglichen) Besucher der Veranstaltung, erkennbar sein.Die Ausnahme des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO 1994 kommt für eine gesellige und gesellschaftliche Veranstaltung nur in Betracht, wenn diese nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks iSd Paragraphen 35, 37 und 38 BAO abgehalten wird. Die Widmung des Reingewinns der Veranstaltung muss für einen solchen Zweck nach außen hin erfolgen, d. h gegenüber der Öffentlichkeit wahrnehmbar und somit für jedermann, insbesondere für die (möglichen) Besucher der Veranstaltung, erkennbar sein. § 1 Abs 4 GewO 1994:Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994: Auch eine einmalige Handlung gilt gemäß § 1 Abs 4 erster Satz GewO 1994 als regelmäßige Tätigkeit, wenn eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweist. Der Getränkeausschank durch 69 Vereinsmitglieder an circa 1.200 Besucher einer Veranstaltung weist eine Dauerhaftigkeit und einen Umfang auf, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als erfüllt anzusehen ist.Auch eine einmalige Handlung gilt gemäß Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz GewO 1994 als regelmäßige Tätigkeit, wenn eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweist. Der Getränkeausschank durch 69 Vereinsmitglieder an circa 1.200 Besucher einer Veranstaltung weist eine Dauerhaftigkeit und einen Umfang auf, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als erfüllt anzusehen ist. § 22 Abs 2 VStG:Paragraph 22, Absatz 2, VStG: Es liegt kein fortgesetztes Delikt vor, und der Tatzeitraum war einzuschränken, weil die einzelnen Tathandlungen durch einen Zeitraum von circa einem Jahr unterbrochen waren und daher nicht im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang stehen. Sie sind auch von keinem einheitlichen Willensentschluss getragen, weil ein solcher jedes Jahr durch die Vereinsfunktionäre über die Abhaltung der Veranstaltung neu gefasst wurde. Keine Kontinuität liegt zudem vor, wenn frühere Einzelhandlungen bei Setzung einer weiteren Einzelhandlung bereits verjährt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.015.10.2015.024.006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.