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{'item': 'Ü X01/10/2016.001/022'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlÜ X01/10/2016.001/022 Rechtssatz§ 22 Abs. 2 VwGVG entspricht inhaltlich § 64 Abs. 2

  1. Satz AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur herangezogen werden kann.Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG entspricht inhaltlich Paragraph 64, Absatz 2,
  2. Satz AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur herangezogen werden kann. In einem ersten Schritt ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des BF am Erfolg des Rechtsmittels und den berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien im Einzelfall vorzunehmen. Wenn die Interessen am Vollzug des angefochtenen Bescheides oder an der Ausübung der eingeräumten Berechtigung überwiegen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im konkreten Fall der vorzeitige Vollzug des Bescheides oder die vorzeitige Ausübung der Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich keine Einschränkung der zu prüfenden öffentlichen Interessen. Aus der Bezugnahme auf Gefahr im Verzug aufgrund öffentlicher Interessen ergibt sich der umfassende Schutzzweck dieser Norm. Bei einer Einschränkung der zu prüfenden Interessen auf die im Bewilligungsverfahren nach dem jeweiligen Materiengesetz zu prüfenden Interessen würde für die Prüfung nach § 22 VwGVG praktisch kein Anwendungsbereich bleiben.Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich keine Einschränkung der zu prüfenden öffentlichen Interessen. Aus der Bezugnahme auf Gefahr im Verzug aufgrund öffentlicher Interessen ergibt sich der umfassende Schutzzweck dieser Norm. Bei einer Einschränkung der zu prüfenden Interessen auf die im Bewilligungsverfahren nach dem jeweiligen Materiengesetz zu prüfenden Interessen würde für die Prüfung nach Paragraph 22, VwGVG praktisch kein Anwendungsbereich bleiben. Für die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung ist es erforderlich, dass die Partei schon im Antrag konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen, sondern die Auswirkung eines sofortigen Vollzuges dieses Bescheides bzw. einer sofortigen Ausübung der Berechtigung. Die Hintanhaltung einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern stellt nach der Judikatur des VwGH ein zwingendes öffentliches Interesse dar. Aus der Formulierung „Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung“ ergibt sich, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem Konsenswerber die Ausübung der Berechtigung ermöglicht, wie in der Bewilligung eingeräumt. Eine „Teilbarkeit“, Änderung oder Einschränkung der Berechtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene Beurteilung durch die Behörde. Gefahr im Verzug bedeutet, dass dem öffentlichen Wohl ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Inanspruchnahme der Rechtswirkungen des Bescheides dringend geboten ist. Aus dem Erfordernis „dringend geboten“ ergibt sich, dass eine dringende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret bestehen muss, wirtschaftliche Nachteile reichen nicht aus. Durch eine Entscheidung gemäß § 22 Abs. 2 darf die Entscheidung im Hauptverfahren nicht vorweggenommen werden.Durch eine Entscheidung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, darf die Entscheidung im Hauptverfahren nicht vorweggenommen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:Ü.X01.10.2016.001.022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.