RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.03.2014 GeschäftszahlKUVS-1343-1344/5/2013 RechtssatzDem ergänzenden Vorbringen, die Tatbegehungszeiten wären dem Beschwerdeführer nach Unionsrecht in UTC-Zeit zur Last zu legen und in UTC-Zeit der Bestrafung zu Grunde zu legen gewesen, wird entgegengehalten, dass nach den zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der bei der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr anzuwendenden Richtlinien und Verordnungen konkrete Vorschriften für den Einbau und die Benutzung von Kontrollgeräten sowie die Funktion der Fahrerkarten vorgesehen sind. Die Auswahl der Methode zur Auswertung der Fahrerkartenaufzeichnungen ist jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten. Richtig ist, dass die interne Uhr des Kontrollgerätes auf UTC einzustellen ist und die für den Einbau in Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kontrollgeräte zur Aufzeichnung der Angaben über die Fahrt des Fahrzeuges sowie die Fahrzeiten der Fahrer in UTC-Zeit messen. Der Fahrer kann die auf der Anzeigevorrichtung sichtbare Zeitangabe jedoch ändern. Dass die Tatzeiten dem Betroffenen zwingend in UTC-Zeit zur Last gelegt und der Bestrafung in UTC-Zeit zu Grunde gelegt werden müssen, ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht. Die UTC-Zeit ist eine koordinierte Weltzeit, und die Zeitzonen werden als positive oder negative Abweichungen von UTC angegeben. So entspricht zB UTC + 1 der mitteleuropäischen Zeit (MEZ) und UTC + 2 der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Zum Zeitpunkt der Kontrolle galt in Österreich MEZ, also UTC + 1. Das in Österreich anzuwendende Auswertungsprogramm (DAKO-SVKE) rechnet die auf den Fahrerkarten in UTC-Zeit ausgewiesenen Zeiten automatisch in Lokalzeit um. Die Umwandlung der UTC-Zeit in Lokalzeit erleichtert sowohl dem Straßenverkehrsgewerbe als auch den Vollzugsbehörden die Nachvollziehbarkeit des Straftatvorwurfes. Dass diese Vorgangsweise dem Unionsrecht widerspricht, vermag das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht zu erkennen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.05.2012, 2012/02/0051, ausgeführt, dass er keinen Grund dafür sehe, warum Tatzeiten von UTC auf MEZ nicht geändert werden dürften. Anhaltspunkte dafür, dass ein Beschuldigter im Falle einer Berichtigung der Tatzeiten von UTC auf MEZ in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder sich der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzen würde, sind für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dadurch, dass die Tatbegehungszeiten in der Anzeige in Lokalzeit ausgewiesen sind, kann ebenso wenig erkannt werden, wie ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG durch die Zeitumwandlung bei der Fahrerkartenauswertung. Das DAKO-SVKE 38 ist ein der Polizei vom Bundesministerium für Inneres zugewiesenes Auswertungsprogramm für Lenk- Und Ruhezeiten. Das mit dem DAKO-SVKE programmierte Lesegerät kann die auf der Fahrerkarte gespeicherten Lenkzeiten minutengenau auslesen und stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung von Überschreitungen der zulässigen Lenkzeiten dar. Rechtgrundlagen für das Vorgehen der Behörde im gegenständlichen Fall sind die oben zitierten Bestimmungen iVm § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dadurch, dass die Tatbegehungszeiten in der Anzeige in Lokalzeit ausgewiesen sind, kann ebenso wenig erkannt werden, wie ein Verstoß gegen Artikel 18, Absatz eins, B-VG durch die Zeitumwandlung bei der Fahrerkartenauswertung. Das DAKO-SVKE 38 ist ein der Polizei vom Bundesministerium für Inneres zugewiesenes Auswertungsprogramm für Lenk- Und Ruhezeiten. Das mit dem DAKO-SVKE programmierte Lesegerät kann die auf der Fahrerkarte gespeicherten Lenkzeiten minutengenau auslesen und stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung von Überschreitungen der zulässigen Lenkzeiten dar. Rechtgrundlagen für das Vorgehen der Behörde im gegenständlichen Fall sind die oben zitierten Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 46, AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Gefahr einer Doppelbestrafung auf Grund der Umwandlung von UTC-Zeit in Lokalzeit besteht schon deshalb nicht, weil der betroffene Lenker ein Ergebnisprotokoll erhält, aus welchem die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen hervorgehen und - wie dies der Meldungsleger in der Verhandlung glaubhaft dargelegt hat – vom nächsten Kontrollorgan berücksichtigt werden müssen. Im Zweifel wäre das zweite Kontrollorgan bzw. die zuständige Behörde verpflichtet, zu ermitteln, um welche Zeitangabe es sich bei den im Ergebnisprotokoll bzw. in der Strafverfügung oder im Straferkenntnis angeführten Zeiten handelt. Der der Anzeige angeschlossenen Verstoßliste ist deutlich zu entnehmen, dass die dort angeführten Zeitangaben in Lokalzeit ausgewiesen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.1343.1344.5.2013
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.