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{'item': 'KLVwG-1703/6/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.08.2014 GeschäftszahlKLVwG-1703/6/2014 RechtssatzSteht jemand in Verdacht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, so sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 5 Abs 2 StVO berechtigt, jederzeit die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht gegeben sind, dass eine Person in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, besteht die Berechtigung zur Atemluftuntersuchung. Weitere Erhebungsschritte in die eine oder andere Richtung sind dann nicht mehr geboten (vgl. VwGH vom 19.07.2013, 2011/02/0060; VwGH vom 20.03.2009, 2008/02/0035). Steht jemand in Verdacht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, so sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO berechtigt, jederzeit die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht gegeben sind, dass eine Person in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, besteht die Berechtigung zur Atemluftuntersuchung. Weitere Erhebungsschritte in die eine oder andere Richtung sind dann nicht mehr geboten vergleiche VwGH vom 19.07.2013, 2011/02/0060; VwGH vom 20.03.2009, 2008/02/0035). Im gegenständlichen Fall war daher die Polizei gemäß § 5 Abs 3a StVO 1960 berechtigt, die Atemluft des Beschwerdeführers auf Beeinträchtigung durch Alkohol mit dem Alkovortester zu prüfen und den Beschwerdeführer aufgrund des angezeigten Ergebnisses von 0,48 mg/l gemäß § 5 Abs 4 StVO 1960 zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, weil vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Der Beschwerdeführer macht sich daher gemäß §5 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit.b StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wenn der Beschwerdeführer nicht zwei vom Alkomaten verwertbare Blasversuche am Alkomaten durchführt, da nur zwei vom Alkomaten gemessene Werte gemeinsam eine gültige Messung ergeben. Die Messergebnisse des Vortestgerätes und des Alkomaten bilden gemeinsam kein verwertbares Ergebnis.Im gegenständlichen Fall war daher die Polizei gemäß Paragraph 5, Absatz 3 a, StVO 1960 berechtigt, die Atemluft des Beschwerdeführers auf Beeinträchtigung durch Alkohol mit dem Alkovortester zu prüfen und den Beschwerdeführer aufgrund des angezeigten Ergebnisses von 0,48 mg/l gemäß Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960 zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, weil vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Der Beschwerdeführer macht sich daher gemäß §5 Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wenn der Beschwerdeführer nicht zwei vom Alkomaten verwertbare Blasversuche am Alkomaten durchführt, da nur zwei vom Alkomaten gemessene Werte gemeinsam eine gültige Messung ergeben. Die Messergebnisse des Vortestgerätes und des Alkomaten bilden gemeinsam kein verwertbares Ergebnis. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1703.6.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.