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{'item': 'KLVwG-382/8/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.09.2014 GeschäftszahlKLVwG-382/8/2014 RechtssatzDie Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 Waffengesetz setzt eine Prognose voraus, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt (vgl. LVwG Niederösterreich 27.05.2014, LVwG-AB-14-0413). Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es daher, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs 1 Waffengesetz begründet, also ob die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Liegen keine umfassenden Ermittlungen der Behörde vor, nämlich unzureichende Zeugeneinvernahmen sowohl von Polizeibeamten als auch Familienangehörigen sowie kein medizinisches Sachverständigengutachten, in welchem die Verlässlichkeit des Rechtsmittelwerbers überprüft wird, um ein missbräuchliches Verwenden von Waffen mit denen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden werden könnten, auszuschließen, so ist gemäß § 28 Abs 3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben.Die Erlassung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt eine Prognose voraus, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt vergleiche LVwG Niederösterreich 27.05.2014, LVwG-AB-14-0413). Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es daher, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz begründet, also ob die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Liegen keine umfassenden Ermittlungen der Behörde vor, nämlich unzureichende Zeugeneinvernahmen sowohl von Polizeibeamten als auch Familienangehörigen sowie kein medizinisches Sachverständigengutachten, in welchem die Verlässlichkeit des Rechtsmittelwerbers überprüft wird, um ein missbräuchliches Verwenden von Waffen mit denen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden werden könnten, auszuschließen, so ist gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.382.8.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.