RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlKLVwG-1523/11/2014 RechtssatzGemäß § 9 Abs 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. Eine wasserrechtlichen Bewilligung darf daher nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. VwGH vom 25.01.2007, 2005/07/0132). Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte (bzw. öffentlicher Interessen) reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Nur wenn sich die Prognose zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, führt dies zur Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. Eine wasserrechtlichen Bewilligung darf daher nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird vergleiche VwGH vom 25.01.2007, 2005/07/0132). Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte (bzw. öffentlicher Interessen) reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Nur wenn sich die Prognose zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, führt dies zur Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung. Im gegenständlichen Fall beantragte die Gemeinde xxx zum Schutz des Grundstückes Nr.xxx, KG xxx vor Hochwässern die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung zweier Entwässerungsmulden. Da eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Vorhaben laut vorliegender Amtssachverständigengutachten sowohl in Bezug auf die Ableitung der anfallenden Wässer im Hochwasserfall über die Fortführung des Hochwasserschutzgrabens Richtung Süden mit Ausleitung auf das öffentliche Straßengrundstück Nr. xxx, KG xxx, als auch hinsichtlich der der Projektsergänzung entsprechenden Verlängerung des Entlastungsgerinnes im nordöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx in Richtung xxxbach mit Gegengefälle und Errichtung eines Parallelgerinnes zum xxxbach, auszuschließen war, war die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1523.11.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.