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{'item': 'KLVwG-1902-1903/13/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.11.2014 GeschäftszahlKLVwG-1902-1903/13/2014 RechtssatzWer infolge eines Ausparkmanövers durch sein Kraftfahrzeug ein Laternenmasten touchiert und dabei am Beleuchtungskörper ein Schaden entstanden ist, nämlich durch das Herabhängen des Beleuchtungskörper, macht sich gemäß § 4 Abs 1 lit.b StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn sich der Beschwerdeführer durch Aussteigen lediglich davon überzeugt, ob an dem Kraftfahrzeug und an dem Laternenmasten ein Schaden entstanden ist und lediglich die Stelle, wo die Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges mit dem Laternenmasten kollidierte nach einem Schaden untersucht, ohne nach oben geschaut zu haben bzw. den Laternenmasten als ganzes betrachtet zu haben.Wer infolge eines Ausparkmanövers durch sein Kraftfahrzeug ein Laternenmasten touchiert und dabei am Beleuchtungskörper ein Schaden entstanden ist, nämlich durch das Herabhängen des Beleuchtungskörper, macht sich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn sich der Beschwerdeführer durch Aussteigen lediglich davon überzeugt, ob an dem Kraftfahrzeug und an dem Laternenmasten ein Schaden entstanden ist und lediglich die Stelle, wo die Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges mit dem Laternenmasten kollidierte nach einem Schaden untersucht, ohne nach oben geschaut zu haben bzw. den Laternenmasten als ganzes betrachtet zu haben. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin daher die Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 lit b) StVO 1960 verletzt, da ihr Verhalten am Unfallort (= Ausparkmanöver) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und sie es unterlassen hatte, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen, welche als Folge des Verkehrsunfalls zu befürchten waren, notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es war durch das Herabhängen des infolge des Verkehrsunfalls beschädigten Beleuchtungskörpers zu befürchten, dass Schäden für Personen oder Sachen einhergehen.Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin daher die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) StVO 1960 verletzt, da ihr Verhalten am Unfallort (= Ausparkmanöver) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und sie es unterlassen hatte, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen, welche als Folge des Verkehrsunfalls zu befürchten waren, notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es war durch das Herabhängen des infolge des Verkehrsunfalls beschädigten Beleuchtungskörpers zu befürchten, dass Schäden für Personen oder Sachen einhergehen. Ein Lenker eines KFZ muss den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuwenden (VwGH 13.12.1989, 89/02/0153; VwGH 23.01.1991, 90/02/0163) und entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der mit seinem Kraftfahrzeug einen Laternenmasten touchiert, nicht auch seinen Blick nach oben richtet, um festzustellen, ob die Laterne (deren Laternenmasten bloß ein Teil des Ganzen ist) sonst einen Schaden davon getragen hat. Hätte sie sich die Beschwerdeführerin durch Begutachtung der gesamten Laterne davon überzeugt, ob die Laterne insgesamt einen Schaden durch den Kontakt mit ihrem Kraftfahrzeug davongetragen hat, hätte ihr auffallen müssen, dass der Beleuchtungskörper nach unten gerutscht war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1902.1903.13.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.