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KLVwG-2578/5/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlKLVwG-2578/5/2014 Rechtssatz§ 1 Abs 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 definiert Güter als körperliche, bewegliche Sachen. Anhaltspunkte dafür, diese Definition nicht auch dem Begriffsverständnis nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zugrunde zu legen, bestehen nicht. Nachdem Pferde als Sache iSd § 285a ABGB zu gelten haben, gelten sie auch als Güter iSd Verordnung (EG) Nr. 561/2006.Paragraph eins, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 definiert Güter als körperliche, bewegliche Sachen. Anhaltspunkte dafür, diese Definition nicht auch dem Begriffsverständnis nach der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zugrunde zu legen, bestehen nicht. Nachdem Pferde als Sache iSd Paragraph 285 a, ABGB zu gelten haben, gelten sie auch als Güter iSd Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2578.5.2014

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