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{'item': 'KLVwG-837/37/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-837/37/2014 Rechtssatz§ 52 Abs 2 AVG definiert, dass ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden können, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Sachverständige können also nur aus bestimmten (besonderen) Gründen herangezogen werden, eine Wahlfreiheit besteht diesbezüglich nicht. Es obliegt dabei der Behörde (dem Verwaltungsgericht) aufzuzeigen, dass entweder einParagraph 52, Absatz 2, AVG definiert, dass ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden können, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Sachverständige können also nur aus bestimmten (besonderen) Gründen herangezogen werden, eine Wahlfreiheit besteht diesbezüglich nicht. Es obliegt dabei der Behörde (dem Verwaltungsgericht) aufzuzeigen, dass entweder ein Amtssachverständiger nicht zur Verfügung stand oder auf Grund der Besonderheiten des Falles die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen geboten war (VwGH 91/08/0139). Nach § 53 Abs 1 AVG ist auf amtliche Sachverständige § 7 AVG (Befangenheit) anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Landesverwaltungsgericht angefochten wird. Amtssachverständiger nicht zur Verfügung stand oder auf Grund der Besonderheiten des Falles die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen geboten war (VwGH 91/08/0139). Nach Paragraph 53, Absatz eins, AVG ist auf amtliche Sachverständige Paragraph 7, AVG (Befangenheit) anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Landesverwaltungsgericht angefochten wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der Anschein der Befangenheit, auf Grund der organisatorischen Stellung des Betroffenen als Dienstvorgesetzter sämtlicher in diesem Fachbereich tätigen Amtssachverständigen, erweckt, weshalb mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles, ein nichtamtlicher Sachverständiger beizuziehen war. Allein in der dienstlichen Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen kann noch kein Grund für eine Befangenheit oder der Anschein der Befangenheit gesehen werden (vgl. VfGH v. 07.10.2014, E707/2014).Allein in der dienstlichen Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen kann noch kein Grund für eine Befangenheit oder der Anschein der Befangenheit gesehen werden vergleiche VfGH v. 07.10.2014, E707/2014). Wenn aber nach dem äußeren Anschein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (eines Amtssachverständigen) entstehen, reicht bereits dieser Umstand aus, um eine Verletzung des Art. 6 MRK zu bewirken (vgl. VwGH v. 23.09.2004, 2004/07/0075).Wenn aber nach dem äußeren Anschein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (eines Amtssachverständigen) entstehen, reicht bereits dieser Umstand aus, um eine Verletzung des Artikel 6, MRK zu bewirken vergleiche VwGH v. 23.09.2004, 2004/07/0075). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.837.37.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.