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{'item': 'KLVwG-2751/14/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlKLVwG-2751/14/2014 RechtssatzDie gewählte Formulierung des Exekutivbeamten gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem Wortlaut „Gehen wir rüber zur Expositur“, „Gehen Sie mit mir“ stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Bei der Beurteilung, ob das Ersuchen mitzukommen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt sind folgende Punkte maßgeblich: der Wortlaut, die Bestimmtheit der Aufforderung zum Mitkommen und ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen – unabhängig von subjektiven Eindrücken – die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall der Verweigerung des Mitkommens ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden (vgl. VwGH v. 28.10.2003, 2001/11/0612). Bei der Beurteilung, ob das Ersuchen mitzukommen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt sind folgende Punkte maßgeblich: der Wortlaut, die Bestimmtheit der Aufforderung zum Mitkommen und ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen – unabhängig von subjektiven Eindrücken – die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall der Verweigerung des Mitkommens ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden vergleiche VwGH v. 28.10.2003, 2001/11/0612). Die gewählte Formulierung „Gehen wir rüber zur Expositur“ ist grammatikalisch der Imperativ für die erste Person im Plural. „Gehen Sie mit mir“ ist grammatikalisch der Imperativ für die dritte Person im Singular. Bei der Wortinterpretation der verba „Gehen wir rüber zur Expositur“ und „Gehen Sie mit mir“ aus dem Munde eines Exekutivbeamten ist nach Betrachtung aus dem allgemeinen Sprachgebrauch heraus zu sagen, dass für den Rezipient dieser gesprochenen Worte hervorkommt, dass ihn der Exekutivbeamten auffordert, mit diesem mitzugehen. Es kommt nicht darauf an, welche weitere Vorgehensweise der Exekutivbeamte im Fall der Verweigerung des Mitkommens beabsichtigte. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber den Exekutivbeamten äußerte, „ich gehe auch so mit“ kann nicht von einer Freiwilligkeit des Mitkommens gesprochen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Exekutivbeamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, im Falle der Verweigerung des Mitkommens werde er zwangsweise mitgenommen werden (vgl. VwGH v.11.10.2005, 2005/21/0071).Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber den Exekutivbeamten äußerte, „ich gehe auch so mit“ kann nicht von einer Freiwilligkeit des Mitkommens gesprochen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Exekutivbeamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, im Falle der Verweigerung des Mitkommens werde er zwangsweise mitgenommen werden vergleiche VwGH v.11.10.2005, 2005/21/0071). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2751.14.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.