RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.04.2015 GeschäftszahlKLVwG-237-250/6/2015 RechtssatzGemäß § 22 VStG darf niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt werden. Damit erfasst auch das Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“.Gemäß Paragraph 22, VStG darf niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt werden. Damit erfasst auch das Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“. Die Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung sei dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täter-verhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (vgl. VfGH VfSlg Nr. 18833 ).Die Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung sei dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täter-verhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst vergleiche VfGH VfSlg Nr. 18833 ). § 99 Abs. 1 lit. a StVO ordnet die Bestrafung als Verwaltungsübertretung an, wenn jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Mit Rücksicht auf § 81 Z 2 StGB in seiner Auslegung durch die ständige Judikatur und die maßgebliche Literatur bildet das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch ein bedeutsames tatbestandliches Qualifikationskriterium und damit einen wesentlichen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Würde nun auch nach der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm eine Strafe ausgesprochen werden, so würde damit im Ergebnis eine dem Artikel 4 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.