← Österreich

{'item': 'KLVwG-3072/10/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.05.2015 GeschäftszahlKLVwG-3072/10/2014 RechtssatzVereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- Familienfürsorge dienen, sind von der Kommunalsteuer befreit. Voraussetzung für die Kommunalsteuerbefreiung ist somit, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgt. Liegen mehrere begünstigte Zwecke vor, erstreckt sich die Befreiung nur auf die in § 8 Z 2 KommStG 1993 genannten Zwecke. Mildtätige „und/oder“ gemeinnützige Zwecke besagt, dass sich die Befreiung entweder auf die Mildtätigkeit allein oder auf die begünstigten gemeinnützigen Zwecke allein oder auf beide gleichzeitig verfolgten Zwecke erstrecken kann (VereinsR 2001, Rz 589 und 590).Vereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- Familienfürsorge dienen, sind von der Kommunalsteuer befreit. Voraussetzung für die Kommunalsteuerbefreiung ist somit, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke iSd Paragraphen 34, ff BAO verfolgt. Liegen mehrere begünstigte Zwecke vor, erstreckt sich die Befreiung nur auf die in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 genannten Zwecke. Mildtätige „und/oder“ gemeinnützige Zwecke besagt, dass sich die Befreiung entweder auf die Mildtätigkeit allein oder auf die begünstigten gemeinnützigen Zwecke allein oder auf beide gleichzeitig verfolgten Zwecke erstrecken kann (VereinsR 2001, Rz 589 und 590). Von den im § 35 Abs 2 BAO – laut VwGH 24.06.2004, 2001/15/0005 „in einer bloß beispielhaften Aufzählung“ – genannten gemeinnützigen Zwecken sind unter anderem die Zwecke der Kinder-, Jugend-, Familienfürsorge von der Kommunalsteuer befreit (vgl. VwGH 20.09.1995, 95/13/0127).Von den im Paragraph 35, Absatz 2, BAO – laut VwGH 24.06.2004, 2001/15/0005 „in einer bloß beispielhaften Aufzählung“ – genannten gemeinnützigen Zwecken sind unter anderem die Zwecke der Kinder-, Jugend-, Familienfürsorge von der Kommunalsteuer befreit vergleiche VwGH 20.09.1995, 95/13/0127). Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich bei der Jugendherberge der Beschwerdeführerin mangels Angebot für Freizeit- und Erholungszwecke in den Räumlichkeiten der Jugendherberge selbst nicht um eine Freizeit- und Erholungseinrichtung für Kinder und Jugendliche. Die Leistungen der gegenständlichen Jugendherberge, für welche von der Gemeinde xxx die Kommunalsteuer vorgeschrieben wurde, entsprechen somit nicht vollumfänglich jener der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, für welche § 8 Abs 2 KommStG 1993 eine Steuerbefreiung ausspricht .Daher wird die Steuerbefreiung des § 8 Abs 2 KommStG 1993 nicht schlagend.Die Leistungen der gegenständlichen Jugendherberge, für welche von der Gemeinde xxx die Kommunalsteuer vorgeschrieben wurde, entsprechen somit nicht vollumfänglich jener der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, für welche Paragraph 8, Absatz 2, KommStG 1993 eine Steuerbefreiung ausspricht .Daher wird die Steuerbefreiung des Paragraph 8, Absatz 2, KommStG 1993 nicht schlagend. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3072.10.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.