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{'item': 'KLVwG-2344/12/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlKLVwG-2344/12/2014 RechtssatzDer VwGH hat das Vorliegen von Glücksspielen im Sinne von Ausspielungen gemäß § 2 Abs 1 GSpG bei Hundewetten bejaht, wenn bei dem gegenständlichen Spielprogramm nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spieles davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach bzw. vor dem Setzen ausgewählt wurde (vgl. VwGH v.24.4.2013, 2011/17/0129; 15.3.2012, 2012/17/0042).Der VwGH hat das Vorliegen von Glücksspielen im Sinne von Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG bei Hundewetten bejaht, wenn bei dem gegenständlichen Spielprogramm nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spieles davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach bzw. vor dem Setzen ausgewählt wurde vergleiche VwGH v.24.4.2013, 2011/17/0129; 15.3.2012, 2012/17/0042). Zum Programm „Real Race“ selbst fehlt derzeit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher „Wetten“ auf aufgezeichnete Hunderennen, welche von einem Zufallsgenerator ausgewählt werden, als „Glücksspiel“ qualifiziert (vgl. VwGH 27.2.2013, 2012/17/0352).Zum Programm „Real Race“ selbst fehlt derzeit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher „Wetten“ auf aufgezeichnete Hunderennen, welche von einem Zufallsgenerator ausgewählt werden, als „Glücksspiel“ qualifiziert vergleiche VwGH 27.2.2013, 2012/17/0352). Bei „Real Race“ wird das Zufallselement vom erkennenden Gericht einerseits darin ersehen, dass – anders als bei einer sportlichen Veranstaltung – beim Programmieren des Programmes „Real Race“ aus einer Vielzahl von Hunderennen aus der Vergangenheit die Auswahl jener vergangenen Hunderennen, welche auf den Server abgelegt werden, getroffen wird und andererseits darin, dass beim Programmieren des Programmes festgelegt wird, welches der ausgewählten Rennen mit welcher laufenden Nummer versehen wird. Nach welchen Kriterien die Hunderennen aus der Vergangenheit ausgewählt werden bzw ob / welche Kriterien dafür sprechen, dass das eine Rennen die eine Nummer in der Ablaufreihenfolge erhält und das andere Rennen die andere Nummer in der Ablaufreihenfolge erhält, wurde vom Beschwerdeführer nicht thematisiert, sodass sich für das Gericht daraus ergibt, dass die Abfolge der Reihe der aufgezeichneten Hunderennen somit „zufällig“ gewählt ist. In diesen Gründen wird das Zufallselement erachtet, sodass es eines Zufallsgenerators bei der Auswahl des Rennens daher nicht bedarf. Der „Zufall“ kommt bereits bei der Auswahl der für „Real Race“ herangezogenen vergangenen Hunderennen und auch bei der Programmierung der mittels „Real Race“ angebotenen vergangenen Hunderennen, nämlich bei der Zuordnung der Zahl in der Ablaufreihenfolge, zum Tragen. Daher ist bei dem dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden „Real Race“ der Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängig. Bei den aufgezeichneten Hunderennen, welche über „Real Race“ angeboten werden, handelt es sich daher um ein Glücksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG und liegt daher eine Wette aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung nicht vor.Bei „Real Race“ wird das Zufallselement vom erkennenden Gericht einerseits darin ersehen, dass – anders als bei einer sportlichen Veranstaltung – beim Programmieren des Programmes „Real Race“ aus einer Vielzahl von Hunderennen aus der Vergangenheit die Auswahl jener vergangenen Hunderennen, welche auf den Server abgelegt werden, getroffen wird und andererseits darin, dass beim Programmieren des Programmes festgelegt wird, welches der ausgewählten Rennen mit welcher laufenden Nummer versehen wird. Nach welchen Kriterien die Hunderennen aus der Vergangenheit ausgewählt werden bzw ob / welche Kriterien dafür sprechen, dass das eine Rennen die eine Nummer in der Ablaufreihenfolge erhält und das andere Rennen die andere Nummer in der Ablaufreihenfolge erhält, wurde vom Beschwerdeführer nicht thematisiert, sodass sich für das Gericht daraus ergibt, dass die Abfolge der Reihe der aufgezeichneten Hunderennen somit „zufällig“ gewählt ist. In diesen Gründen wird das Zufallselement erachtet, sodass es eines Zufallsgenerators bei der Auswahl des Rennens daher nicht bedarf. Der „Zufall“ kommt bereits bei der Auswahl der für „Real Race“ herangezogenen vergangenen Hunderennen und auch bei der Programmierung der mittels „Real Race“ angebotenen vergangenen Hunderennen, nämlich bei der Zuordnung der Zahl in der Ablaufreihenfolge, zum Tragen. Daher ist bei dem dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden „Real Race“ der Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängig. Bei den aufgezeichneten Hunderennen, welche über „Real Race“ angeboten werden, handelt es sich daher um ein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG und liegt daher eine Wette aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2344.12.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.