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{'item': 'KLVwG-1651/5/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlKLVwG-1651/5/2015 RechtssatzEinem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub (Stundung) oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des § 54b Abs 3 VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungsfähig) ist. Die Einbringlichkeit muss beim Bestraften gegeben sein. Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub (Stundung) oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungsfähig) ist. Die Einbringlichkeit muss beim Bestraften gegeben sein. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist nach § 54b Abs 2 VStG vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen und nicht Aufschub zu gewähren (vgl. VwGH v. 8.9.1995, 95/02/0032;

  1. 2008, 2005/17/0078). Darüber hinaus ist § 54b Abs 3 VStG auch nicht auf die Vollstreckung der Kosten anzuwenden; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl. Walter/Thienel II² § 54 b Anm. 11).Im Falle der Uneinbringlichkeit ist nach Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen und nicht Aufschub zu gewähren vergleiche VwGH v. 8.9.1995, 95/02/0032;
  2. 2008, 2005/17/0078). Darüber hinaus ist Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG auch nicht auf die Vollstreckung der Kosten anzuwenden; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung unzulässig vergleiche Walter/Thienel II² Paragraph 54, b Anmerkung 11). Werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl. zB VwSlg 12.898 A/1989; VwGH 20.6.1991, 91/19/0132; 20.5.1994, 94/02/0165), den Antrag - auf Aufschub oder Teilzahlung abzuweisen (VwGH 30.4.1992, 92/02/0008; 21.10.1994, 94/17/0374) und nach Abs. 2 vorzugehen (s Rz 10 und 11). (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54b Rz 11 und Rz 12, Stand 1.7.2013, rdb.at).Werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen vergleiche zB VwSlg 12.898 A/1989; VwGH 20.6.1991, 91/19/0132; 20.5.1994, 94/02/0165), den Antrag - auf Aufschub oder Teilzahlung abzuweisen (VwGH 30.4.1992, 92/02/0008; 21.10.1994, 94/17/0374) und nach Absatz 2, vorzugehen (s Rz 10 und 11). vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 54 b, Rz 11 und Rz 12, Stand 1.7.2013, rdb.at). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1651.5.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.