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{'item': 'KLVwG-1084/6/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlKLVwG-1084/6/2015 RechtssatzDer Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Das Fehlen der im Sinne des § 8 WaffG erforderlichen Verlässlichkeit begründet aber noch nicht zwangsläufig eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Das Fehlen der im Sinne des Paragraph 8, WaffG erforderlichen Verlässlichkeit begründet aber noch nicht zwangsläufig eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im gegenständlichen Beschwerdefall neigt der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand zu Aggressivität. Zudem hat auch die waffenpsychologische Stellungnahme klar und deutlich ergeben, dass der Beschwerdeführer unter belastenden Bedingungen nicht sachgemäß und vorsichtig mit Waffen umgeht und daher zum Waffenbesitz nicht geeignet ist. Es ist daher eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer zu befürchten und hat die belangte Behörde zu Recht gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG erlassen.Es ist daher eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer zu befürchten und hat die belangte Behörde zu Recht gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1084.6.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.