RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlKLVwG-2516/5/2015 RechtssatzEin schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO gegen interessensichernde Rechtsvorschriften wird zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung, wohl aber dann angenommen werden können, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres, vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist. An sich schwer werden Verstöße gegen Rechtsvorschriften dann sein, wenn sie zu schweren verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen oder etwa zu spezifischen strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben, auch wenn Letztere im Hinblick auf das Ausmaß der verhängten Strafe noch nicht die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 oder 2 GewO erfüllen (vgl. VwGH v.13.12.2000, Zahl: 2000/040180, 26.06.2001, Zahl: 2000/04/0179, 30.06.2004, Zahl: 2002/04/0067).Ein schwerwiegender Verstoß im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO gegen interessensichernde Rechtsvorschriften wird zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung, wohl aber dann angenommen werden können, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres, vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist. An sich schwer werden Verstöße gegen Rechtsvorschriften dann sein, wenn sie zu schweren verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen oder etwa zu spezifischen strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben, auch wenn Letztere im Hinblick auf das Ausmaß der verhängten Strafe noch nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO erfüllen vergleiche VwGH v.13.12.2000, Zahl: 2000/040180, 26.06.2001, Zahl: 2000/04/0179, 30.06.2004, Zahl: 2002/04/0067). Wenngleich im gegenständlichen Beschwerdefall die Vielzahl der rechtskräftigen Bestrafungen nach straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften durchaus als schwerwiegender Verstoß iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO zu werten ist, so lässt sich aus der sich jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegenden Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen ableiten, dass es sich nur um geringfügige Verwaltungsübertretungen gehandelt hat, bei denen aus spezial- wie generalpräventiven Überlegungen die Verhängung eines höheren Strafbetrags nicht geboten erschien. Insofern kann auch nicht auf die Verletzung eines bedeutenden Schutzinteresses wie etwa die Gefährdung von Gesundheit und/oder körperlicher Sicherheit geschlossen werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig ausgeführt hat, aus buchhalterischen Gründen auch die Strafen seiner Fahrer bezahlt und am Monatsende den Strafbetrag von deren Lohn abgezogen zu haben, ist aus dem Akt ersichtlich, dass aus dem Jahr 2015 lediglich 2 Vorstrafen gegen ihn aufscheinen.Wenngleich im gegenständlichen Beschwerdefall die Vielzahl der rechtskräftigen Bestrafungen nach straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften durchaus als schwerwiegender Verstoß iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO zu werten ist, so lässt sich aus der sich jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegenden Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen ableiten, dass es sich nur um geringfügige Verwaltungsübertretungen gehandelt hat, bei denen aus spezial- wie generalpräventiven Überlegungen die Verhängung eines höheren Strafbetrags nicht geboten erschien. Insofern kann auch nicht auf die Verletzung eines bedeutenden Schutzinteresses wie etwa die Gefährdung von Gesundheit und/oder körperlicher Sicherheit geschlossen werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig ausgeführt hat, aus buchhalterischen Gründen auch die Strafen seiner Fahrer bezahlt und am Monatsende den Strafbetrag von deren Lohn abgezogen zu haben, ist aus dem Akt ersichtlich, dass aus dem Jahr 2015 lediglich 2 Vorstrafen gegen ihn aufscheinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2516.5.2015
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