RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlKLVwG-3036/7/2014 Rechtssatz§ 82 Abs 1 SPG verlangt ein „aggressives Verhalten“ während der „Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben“ durch das Organ der öffentlichen Aufsicht und zusätzlich die „Behinderung einer Amtshandlung“. Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht macht nur dann strafbar, wenn es trotz vorausgegangener Abmahnung fortgesetzt wird. „Abmahnung“ bedeutet soviel wie (Er)mahnung oder Zurechtweisung und besteht in der Aufforderung, ein Verhalten im Hinblick auf seine Gesetz- oder Ordnungswidrigkeit einzustellen, wobei die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten einzustellen, den Hinweis auf dessen Unzulänglichkeit impliziert. Das Gesetz schreibt den Gebrauch bestimmter Wort für eine wirksame Abmahnung nicht vor, insbesondere muss sie nicht die Folgen weiteren Zuwiderhandelns zur Kenntnis bringen (vgl. VwGH v. 25.05.1983, Zahl: 81/10/0112). Aggressiv bedeutet soviel wie angreifend oder angriffslustig. Aggression meint einen Überfall, einen Angriff oder feindliches Verhalten. Das Gesetz verlangt aggressives Verhalten, einer „besonderen“ Aggressivität bedarf es aber nicht (vgl. VwGH v. 27.11.1989, Zahl: 88/10/0184). Paragraph 82, Absatz eins, SPG verlangt ein „aggressives Verhalten“ während der „Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben“ durch das Organ der öffentlichen Aufsicht und zusätzlich die „Behinderung einer Amtshandlung“. Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht macht nur dann strafbar, wenn es trotz vorausgegangener Abmahnung fortgesetzt wird. „Abmahnung“ bedeutet soviel wie (Er)mahnung oder Zurechtweisung und besteht in der Aufforderung, ein Verhalten im Hinblick auf seine Gesetz- oder Ordnungswidrigkeit einzustellen, wobei die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten einzustellen, den Hinweis auf dessen Unzulänglichkeit impliziert. Das Gesetz schreibt den Gebrauch bestimmter Wort für eine wirksame Abmahnung nicht vor, insbesondere muss sie nicht die Folgen weiteren Zuwiderhandelns zur Kenntnis bringen vergleiche VwGH v. 25.05.1983, Zahl: 81/10/0112). Aggressiv bedeutet soviel wie angreifend oder angriffslustig. Aggression meint einen Überfall, einen Angriff oder feindliches Verhalten. Das Gesetz verlangt aggressives Verhalten, einer „besonderen“ Aggressivität bedarf es aber nicht vergleiche VwGH v. 27.11.1989, Zahl: 88/10/0184). Bereits allein das Schreien mit einem Aufsichtsorgan auch noch nach erfolgter Abmahnung reicht nach ständiger Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (vgl. VwGH v. 20.12.1990, Zahl: 90/10/0056). Der Gebrauch lautstarker Worte ist mit schreiend vorgebrachten Worten gleichzusetzen. Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Tatbildlich ist demnach Schreien und/oder heftiges Gestikulieren, beides als Ausdruck der Aggressivität (vgl. VwGH v. 22.10.1984, Zahl: 83/10/0112).Bereits allein das Schreien mit einem Aufsichtsorgan auch noch nach erfolgter Abmahnung reicht nach ständiger Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes aus vergleiche VwGH v. 20.12.1990, Zahl: 90/10/0056). Der Gebrauch lautstarker Worte ist mit schreiend vorgebrachten Worten gleichzusetzen. Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Tatbildlich ist demnach Schreien und/oder heftiges Gestikulieren, beides als Ausdruck der Aggressivität vergleiche VwGH v. 22.10.1984, Zahl: 83/10/0112). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.3036.7.2014
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