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{'item': 'KLVwG-S2-2022/11/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlKLVwG-S2-2022/11/2015 RechtssatzDie Verfolgung eines vermutlich getroffenen Federwildes (Birkhahn) ins benachbarte Jagdrevier mit Schusswaffe ohne Wildfolgevereinbarung, widerspricht eindeutig dem § 65 Abs 1 und 4 K-JG und stellt ein Vergehen gegen die Standespflichten dar. Ziel der übertretenen Gesetzesbestimmung ist es, eine ordnungsgemäße Jagdbetriebsführung sicherzustellen und unerwünschte Jagdnachbarstreitigkeiten zu vermeiden. Die Beachtung der übertretenen Gesetzesbestimmung ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der der Kärntner Jägerschaft zukommenden Aufgaben und ist demnach als „gröblicher“ Verstoß anzusehen. Das Vorliegen einer gröblichen Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften setzt nicht voraus, dass die Wildfolge in der Absicht vorgenommen wurde, sich das Wild anzueignen, oder dass die mitgeführte Schusswaffe geladen ist. Eine Verstoß gegen die Wildfolgevorschriften stellt jedoch nicht nur einen gröblichen Übertritt jagdrechtlicher Vorschriften dar, sondern verletzt auch die Interessen der Kärntner Jägerschaft, deren Aufgabe es laut ihrer Satzung ist, für die sachgemäße Ausübung der Jagd in Kärnten Sorge zu tragen. Zur sachgemäßen Ausübung der Jagd gehört es auch, selbst dann vom Überschreiten der Jagdgebietsgrenzen mit einer Schusswaffe Abstand zu nehmen, wenn Wildfolge (ohne Befugnisse im Einzelnen) vereinbart wurde (§ 65 Abs 4 lit. d K-JG). Daran ändert auch die gute Absicht, das angeschossene Wild nicht qualvoll verenden lassen zu wollen, nichts.Die Verfolgung eines vermutlich getroffenen Federwildes (Birkhahn) ins benachbarte Jagdrevier mit Schusswaffe ohne Wildfolgevereinbarung, widerspricht eindeutig dem Paragraph 65, Absatz eins und 4 K-JG und stellt ein Vergehen gegen die Standespflichten dar. Ziel der übertretenen Gesetzesbestimmung ist es, eine ordnungsgemäße Jagdbetriebsführung sicherzustellen und unerwünschte Jagdnachbarstreitigkeiten zu vermeiden. Die Beachtung der übertretenen Gesetzesbestimmung ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der der Kärntner Jägerschaft zukommenden Aufgaben und ist demnach als „gröblicher“ Verstoß anzusehen. Das Vorliegen einer gröblichen Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften setzt nicht voraus, dass die Wildfolge in der Absicht vorgenommen wurde, sich das Wild anzueignen, oder dass die mitgeführte Schusswaffe geladen ist. Eine Verstoß gegen die Wildfolgevorschriften stellt jedoch nicht nur einen gröblichen Übertritt jagdrechtlicher Vorschriften dar, sondern verletzt auch die Interessen der Kärntner Jägerschaft, deren Aufgabe es laut ihrer Satzung ist, für die sachgemäße Ausübung der Jagd in Kärnten Sorge zu tragen. Zur sachgemäßen Ausübung der Jagd gehört es auch, selbst dann vom Überschreiten der Jagdgebietsgrenzen mit einer Schusswaffe Abstand zu nehmen, wenn Wildfolge (ohne Befugnisse im Einzelnen) vereinbart wurde (Paragraph 65, Absatz 4, Litera d, K-JG). Daran ändert auch die gute Absicht, das angeschossene Wild nicht qualvoll verenden lassen zu wollen, nichts. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S2.2022.11.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.