← Österreich

{'item': 'KLVwG-176/2/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.02.2016 GeschäftszahlKLVwG-176/2/2016 RechtssatzDie Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ hat zum Ziel, den Gemeinden – welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen (siehe Materialien zum Finanzausgleichsgesetz 1999 – FAG 1993, Erl. RV 867 Blg Nr 18.GP, 20) – eine Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Das Argument des Beschwerdeführers, die Eigentumswohnung bzw. das Objekt, in welchem sie situiert ist, werden von einer Hausverwaltung administriert, geht ins Leere, da eine Hausverwaltung mit der Sicherstellung des Substanzerhalts der jeweiligen Immobilie befasst ist, während der Verwaltungsaufwand, welcher den Kommunen entsteht, darin besteht, dass die Gemeinde allen Bürgern – inklusive jenen mit Zweitwohnsitz – Infrastruktur bereitstellt. Zweitwohnsitzbesitzer haben sodann eine objektive Nutzungsmöglichkeit an der Gemeindeinfrastruktur. Ob der Beschwerdeführer aus bestehender Infrastruktur heraus tatsächlich einen Nutzen zieht, ist nicht von Belang. Dies, weil die potentielle Nutzungsmöglichkeit von gemeindeeigener Infrastruktur bereits ausreichend ist und daher ein Verzicht des Beschwerdeführers auf die Inanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit der Infrastruktur nicht zu beachten ist. Aus finanzwissenschaftlicher Sicht ist die Abgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ eine „Steuer“, welche immanent ist, dass dem Abgabepflichtige kein Anspruch auf Gegenleistung – wie etwa bei einer Gebühr – entgegensteht.Die Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ hat zum Ziel, den Gemeinden – welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen (siehe Materialien zum Finanzausgleichsgesetz 1999 – FAG 1993, Erl. Regierungsvorlage 867 Blg Nr 18.GP, 20) – eine Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Das Argument des Beschwerdeführers, die Eigentumswohnung bzw. das Objekt, in welchem sie situiert ist, werden von einer Hausverwaltung administriert, geht ins Leere, da eine Hausverwaltung mit der Sicherstellung des Substanzerhalts der jeweiligen Immobilie befasst ist, während der Verwaltungsaufwand, welcher den Kommunen entsteht, darin besteht, dass die Gemeinde allen Bürgern – inklusive jenen mit Zweitwohnsitz – Infrastruktur bereitstellt. Zweitwohnsitzbesitzer haben sodann eine objektive Nutzungsmöglichkeit an der Gemeindeinfrastruktur. Ob der Beschwerdeführer aus bestehender Infrastruktur heraus tatsächlich einen Nutzen zieht, ist nicht von Belang. Dies, weil die potentielle Nutzungsmöglichkeit von gemeindeeigener Infrastruktur bereits ausreichend ist und daher ein Verzicht des Beschwerdeführers auf die Inanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit der Infrastruktur nicht zu beachten ist. Aus finanzwissenschaftlicher Sicht ist die Abgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ eine „Steuer“, welche immanent ist, dass dem Abgabepflichtige kein Anspruch auf Gegenleistung – wie etwa bei einer Gebühr – entgegensteht. Und möglicherweise ist die zur potentiellen Nutzung bereitgestellte Gemeindeinfrastruktur mit ein Grund, weshalb in einer bestimmten Gemeinde ein Zweitwohnsitz für die Verbringung der Freizeit gewählt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.176.2.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.