RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-BN-14-0125 Rechtssatz§ 7i Abs. 3 AVRAG stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl RV 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrechterhalten wird (VwGH 23.10.2014, Ra 2014/11/0063). Mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung endet die strafbare Handlung gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG und beginnt gleichzeitig (siehe § 31 Abs. 1 VStG) die Frist für die Verfolgungsverjährung (vgl. VwGH 09.03.2015, Ra 2015/11/0014). Hingegen sei nach der Rechtsprechung dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs. 4 letzter Satz AVRAG 1993 ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0081, VwGH 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, VwGH 23.10.2014 Ra 2014/11/0063). Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit jedenfalls klargestellt, dass die Deliktsverwirklichung andauert, solange die unzureichend entlohnte Beschäftigung andauert und dass mit dem Ende der (unterbezahlten) Beschäftigung die Verjährungsfrist beginnt.Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche Regierungsvorlage 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrechterhalten wird (VwGH 23.10.2014, Ra 2014/11/0063). Mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung endet die strafbare Handlung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG und beginnt gleichzeitig (siehe Paragraph 31, Absatz eins, VStG) die Frist für die Verfolgungsverjährung vergleiche VwGH 09.03.2015, Ra 2015/11/0014). Hingegen sei nach der Rechtsprechung dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz AVRAG 1993 ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0081, VwGH 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, VwGH 23.10.2014 Ra 2014/11/0063). Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit jedenfalls klargestellt, dass die Deliktsverwirklichung andauert, solange die unzureichend entlohnte Beschäftigung andauert und dass mit dem Ende der (unterbezahlten) Beschäftigung die Verjährungsfrist beginnt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0125
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.