RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1243/001-2015 RechtssatzDer Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und vertritt die Firma nach außen und ist daher gemäß § 9 Abs. 1 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ob die Verantwortlichkeit gegeben ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob sich der Arbeitgeber darauf zu berufen vermag, alle Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Lenker hat im Jänner 2015 in der Firma des Beschwerdeführers neuerlich zu arbeiten begonnen. Er wurde aufgefordert, die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Dem Lenker wurde ein Diensthandy zur Verfügung gestellt. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers waren die Routen so eingeteilt, dass die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden konnten. In der Beschwerde wird noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laufend die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes überprüft. Dies wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung insoweit bestätigt, als die Fahrerkarte in der Firma alle 28 Tage ausgelesen wird. Eine wöchentliche Kontrolle, wie in der Beschwerde angegeben, wurde nicht bestätigt. Es handelt sich hiebei um eine Kontrolle im Nachhinein, die eine Feststellung von Verstößen ermöglicht, nicht aber deren Verhinderung. Gerade bei einem neu eingestellten Lenker wäre zu Beginn seiner Tätigkeit ein engeres Kontrollsystem einzurichten, um dessen weisungsgerechtes Verhalten zu kontrollieren. Dies auch unter dem Aspekt, dass der verfahrensgegenständliche Lenker vom Beschwerdeführer vor Jahren als zuverlässig eingestuft wurde.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und vertritt die Firma nach außen und ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ob die Verantwortlichkeit gegeben ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob sich der Arbeitgeber darauf zu berufen vermag, alle Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Lenker hat im Jänner 2015 in der Firma des Beschwerdeführers neuerlich zu arbeiten begonnen. Er wurde aufgefordert, die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Dem Lenker wurde ein Diensthandy zur Verfügung gestellt. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers waren die Routen so eingeteilt, dass die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden konnten. In der Beschwerde wird noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laufend die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes überprüft. Dies wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung insoweit bestätigt, als die Fahrerkarte in der Firma alle 28 Tage ausgelesen wird. Eine wöchentliche Kontrolle, wie in der Beschwerde angegeben, wurde nicht bestätigt. Es handelt sich hiebei um eine Kontrolle im Nachhinein, die eine Feststellung von Verstößen ermöglicht, nicht aber deren Verhinderung. Gerade bei einem neu eingestellten Lenker wäre zu Beginn seiner Tätigkeit ein engeres Kontrollsystem einzurichten, um dessen weisungsgerechtes Verhalten zu kontrollieren. Dies auch unter dem Aspekt, dass der verfahrensgegenständliche Lenker vom Beschwerdeführer vor Jahren als zuverlässig eingestuft wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1243.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.