RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AM-14-0168 Rechtssatz§ 111a ASVG räumt den Abgabenbehörden Parteistellung in den dort genau bezeichneten Fällen ein, nämlich mit der Einschränkung, dass im betreffenden Verfahren eine „Betretung“ von Personen, die (entgegen § 33 Abs. 1 ASVG) nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet wurden, erfolgt ist. Die Parteistellung ist daher auf die Fälle der Ordnungswidrigkeit des § 111 Abs. 1 Z 1, erster Fall, ASVG beschränkt, weil lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut des § 111a ASVG umfasst ist (§ 111a spricht nicht von einer „Betretung“ von Personen, die nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden, wie dies § 111 Abs. 1 Z 1 vorsieht). Der Gesetzessystematik des § 111 Abs. 1 Z 1 folgend, die einerseits die Nichtmeldung und andererseits die Falschmeldung und die nicht rechtzeitige Meldung als Ordnungswidrigkeit unter Strafe stellt, ist unter dem Begriff der Nichtmeldung im Sinne des § 111a somit nur die gänzliche Unterlassung der Meldung (bis zum Betretungszeitpunkt) anzusehen. Paragraph 111 a, ASVG räumt den Abgabenbehörden Parteistellung in den dort genau bezeichneten Fällen ein, nämlich mit der Einschränkung, dass im betreffenden Verfahren eine „Betretung“ von Personen, die (entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG) nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet wurden, erfolgt ist. Die Parteistellung ist daher auf die Fälle der Ordnungswidrigkeit des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall, ASVG beschränkt, weil lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut des Paragraph 111 a, ASVG umfasst ist (Paragraph 111 a, spricht nicht von einer „Betretung“ von Personen, die nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden, wie dies Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, vorsieht). Der Gesetzessystematik des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, folgend, die einerseits die Nichtmeldung und andererseits die Falschmeldung und die nicht rechtzeitige Meldung als Ordnungswidrigkeit unter Strafe stellt, ist unter dem Begriff der Nichtmeldung im Sinne des Paragraph 111 a, somit nur die gänzliche Unterlassung der Meldung (bis zum Betretungszeitpunkt) anzusehen. [Hier: Der gegenständliche Fall, in dem der angetroffene Beschäftigte jedenfalls noch vor der Betretung durch die Prüforgane zur Sozialversicherung durch seinen Dienstnehmer gemeldet worden ist, ist daher nicht vom Wortlaut des § 111a ASVG erfasst, weshalb der Abgabenbehörde eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht zukommt. Die gemäß § 111 Abs. 4 ASVG bestehende Pflicht bzw. Möglichkeit zur Anzeige jedweder Ordnungswidrigkeit durch die Finanzbehörde bleibt davon unberührt.][Hier: Der gegenständliche Fall, in dem der angetroffene Beschäftigte jedenfalls noch vor der Betretung durch die Prüforgane zur Sozialversicherung durch seinen Dienstnehmer gemeldet worden ist, ist daher nicht vom Wortlaut des Paragraph 111 a, ASVG erfasst, weshalb der Abgabenbehörde eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht zukommt. Die gemäß Paragraph 111, Absatz 4, ASVG bestehende Pflicht bzw. Möglichkeit zur Anzeige jedweder Ordnungswidrigkeit durch die Finanzbehörde bleibt davon unberührt.] European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AM.14.0168
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