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LVwG-ZT-14-0012

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.08.2015 GeschäftszahlLVwG-ZT-14-0012 RechtssatzAuch wenn der Begriff der Zweigniederlassung nicht gesetzlich definiert ist, ist darunter ein von der Hauptniederlassung abhängiger, weiterer Unternehmenssitz ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass Verträge nicht mit der Zweigniederlassung, sondern mit ihrem jeweiligen Rechtsträger (Hauptsitz) geschlossen werden. Die Zweigniederlassung verfügt über keine Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft (vgl. OGH, 6 Ob 146/06y). Eine Zweigniederlassung bedeutet rechtlich betrachtet, dass der ausländische Unternehmer aus allen Geschäften seiner österreichischen Zweigniederlassung selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Alle Geschäftsverbindlichkeiten der inländischen Zweigniederlassung erfolgen also unter seiner persönlichen Haftung. Will der ausländische Unternehmer die Haftung beschränken, so muss er für seine geschäftlichen Aktivitäten in Österreich eine Tochtergesellschaft gründen. Davon unabhängig ist die Frage, dass mit den Erträgen (Einkommen) der inländischen Zweigniederlassung der ausländische Unternehmer in Österreich steuerpflichtig wird. Selbst wenn die österreichische Zweigniederlassung nicht in das Firmenbuch eingetragen wird, kann die in Österreich unterhaltene Geschäftsstelle eine „Betriebsstätte“ im steuerlichen Sinn darstellen (vgl. Ausführungen in CMS Reich-Rohrwig Hainz für ABA, Unternehmensgründung in Österreich, Juni 2014).Auch wenn der Begriff der Zweigniederlassung nicht gesetzlich definiert ist, ist darunter ein von der Hauptniederlassung abhängiger, weiterer Unternehmenssitz ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass Verträge nicht mit der Zweigniederlassung, sondern mit ihrem jeweiligen Rechtsträger (Hauptsitz) geschlossen werden. Die Zweigniederlassung verfügt über keine Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft vergleiche OGH, 6 Ob 146/06y). Eine Zweigniederlassung bedeutet rechtlich betrachtet, dass der ausländische Unternehmer aus allen Geschäften seiner österreichischen Zweigniederlassung selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Alle Geschäftsverbindlichkeiten der inländischen Zweigniederlassung erfolgen also unter seiner persönlichen Haftung. Will der ausländische Unternehmer die Haftung beschränken, so muss er für seine geschäftlichen Aktivitäten in Österreich eine Tochtergesellschaft gründen. Davon unabhängig ist die Frage, dass mit den Erträgen (Einkommen) der inländischen Zweigniederlassung der ausländische Unternehmer in Österreich steuerpflichtig wird. Selbst wenn die österreichische Zweigniederlassung nicht in das Firmenbuch eingetragen wird, kann die in Österreich unterhaltene Geschäftsstelle eine „Betriebsstätte“ im steuerlichen Sinn darstellen vergleiche Ausführungen in CMS Reich-Rohrwig Hainz für ABA, Unternehmensgründung in Österreich, Juni 2014). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.ZT.14.0012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.