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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.08.2015 GeschäftszahlLVwG-ZT-14-0012 RechtssatzNach den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 (AB 1970 Blg Nr XX. GP), mit welcher § 7b AVRAG eingeführt wurde, orientiert sich der Begriff „Entsendung“ einerseits an der bisherigen Begriffsbildung der österreichischen Dogmatik und andererseits an der Definition der Entsenderichtlinie (96/71/EG). In der Regelung des Anwendungsbereiches (Art. 1 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie wird (grenzüberschreitende) Entsendung folgendermaßen umschrieben: Ein Arbeitnehmer wird von einem Unternehmen unter dessen Namen und Leitung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen eines Vertrages entsandt, der zwischen diesem Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger abgeschlossen wurde, wobei ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und entsendendem Unternehmen (jedenfalls) für die Dauer der Entsendung besteht. Ein zeitliches Mindestmaß der Entsendung wird durch die Entsenderichtlinie nicht normiert. Nach Pfeil ist der Begriff „Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ entbehrlich, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem im § 7b Abs. 2 AVRAG normierten „Montageprivileg“. Der Entsendebegriff der Entsenderichtlinie selbst stellt nicht auf eine Mindestdauer der Tätigkeit im anderen Staat ab. Diese Formulierung erfüllt auch nicht die Anforderungen des Art. 3 Abs. 5 der Entsenderichtlinie und ist daher zur Vermeidung eines Konflikts mit der Richtlinie eng auszulegen (Pfeil, Grenzüberschreitender Einsatz von Arbeitnehmern, RdA 2008, 124

(127)).Nach den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, Ausschussbericht 1970 Blg Nr römisch zwanzig. GP), mit welcher Paragraph 7 b, AVRAG eingeführt wurde, orientiert sich der Begriff „Entsendung“ einerseits an der bisherigen Begriffsbildung der österreichischen Dogmatik und andererseits an der Definition der Entsenderichtlinie (96/71/EG). In der Regelung des Anwendungsbereiches (Artikel eins, Absatz 3, Litera a,) der Richtlinie wird (grenzüberschreitende) Entsendung folgendermaßen umschrieben: Ein Arbeitnehmer wird von einem Unternehmen unter dessen Namen und Leitung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen eines Vertrages entsandt, der zwischen diesem Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger abgeschlossen wurde, wobei ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und entsendendem Unternehmen (jedenfalls) für die Dauer der Entsendung besteht. Ein zeitliches Mindestmaß der Entsendung wird durch die Entsenderichtlinie nicht normiert. Nach Pfeil ist der Begriff „Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ entbehrlich, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem im Paragraph 7 b, Absatz 2, AVRAG normierten „Montageprivileg“. Der Entsendebegriff der Entsenderichtlinie selbst stellt nicht auf eine Mindestdauer der Tätigkeit im anderen Staat ab. Diese Formulierung erfüllt auch nicht die Anforderungen des Artikel 3, Absatz 5, der Entsenderichtlinie und ist daher zur Vermeidung eines Konflikts mit der Richtlinie eng auszulegen (Pfeil, Grenzüberschreitender Einsatz von Arbeitnehmern, RdA 2008, 124
(127)). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.ZT.14.0012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.