LVwG-AV-534/001-2015
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-534/001-2015 RechtssatzEine gemischte Schenkung liegt vor, wenn aus den Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollten (vgl. Schubert in Rummel I2, Rz 9 zu § 938 ABGB). Entscheidend ist, dass die Vertragspartner einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, sich des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, dies so gewollt und ihren Willen ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben, wobei allerdings einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – vor allem bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen – Indizwert für das Vorliegen von Schenkungsabsicht zukommt (s. dazu VwGH 20.12.2004, 2002/10/0052).Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn aus den Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollten vergleiche Schubert in Rummel I2, Rz 9 zu Paragraph 938, ABGB).
Entscheidend ist, dass die Vertragspartner einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, sich des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, dies so gewollt und ihren Willen ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben, wobei allerdings einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – vor allem bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen – Indizwert für das Vorliegen von Schenkungsabsicht zukommt (s. dazu VwGH 20.12.2004, 2002/10/0052).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.534.001.2015