LVwG-S-847/001-2016
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-847/001-2016 RechtssatzDie Stellung des ständigen Vertreters im Sinne des § 254 Abs. 2 Aktiengesetz entspricht inhaltlich jener einer Filialprokura zuzüglich Liegenschaftsklausel (§ 49 UGB), auch wenn eine solche formell nicht erteilt wurde. Seine Bestellung erfolgt durch einen Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft. Durch den Bestellungsakt zu einem ständigen Vertreter wurde der Beschwerdeführer nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern zum rechtsgeschäftlichen Vertreter. Als solcher haftet er nicht - wie ein organschaftlicher Vertreter - gemäß § 9 VStG.Die Stellung des ständigen Vertreters im Sinne des Paragraph 254, Absatz 2, Aktiengesetz entspricht inhaltlich jener einer Filialprokura zuzüglich Liegenschaftsklausel (Paragraph 49, UGB), auch wenn eine solche formell nicht erteilt wurde. Seine Bestellung erfolgt durch einen Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft. Durch den Bestellungsakt zu einem ständigen Vertreter wurde der Beschwerdeführer nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern zum rechtsgeschäftlichen Vertreter. Als solcher haftet er nicht - wie ein organschaftlicher Vertreter - gemäß Paragraph 9, VStG.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.847.001.2016