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{'item': 'LVwG-S-2292/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2292/001-2016 RechtssatzAbfallbesitzer im Sinne des AWG 2002 ist jene Person, in deren tatsächlicher Sachherrschaft sich der Abfall befindet, wobei der Abfallbesitzer zumindest über ein nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilendes Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft verfügen muss (vgl. u.a. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 2 Rz 147 ff, sowie VwGH 17.02.2011, 2007/07/0043, VwGH 22.03.2012,2008/07/0204). Der faktische Inhaber des Abfalls ist somit Abfallbesitzer, wobei der Abfallbesitz keinen Besitzwillen erfordert, vielmehr genügt die bloße Innehabung; ob die innehabende Person auch Eigentümerin der Abfälle ist, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame in der Regel nach der Verkehrsauffassung bestimmt. In diesem Sinn halten die Erläuterungen zur RV 1005 BlgNR XXIV GP 14 diesbezüglich fest, dass für die Beurteilung der Gewahrsame die Kriterien der Sachherrschaft, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Verfügungsgewalt heranzuziehen sind. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden, und der auch bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen.Abfallbesitzer im Sinne des AWG 2002 ist jene Person, in deren tatsächlicher Sachherrschaft sich der Abfall befindet, wobei der Abfallbesitzer zumindest über ein nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilendes Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft verfügen muss vergleiche u.a. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] Paragraph 2, Rz 147 ff, sowie VwGH 17.02.2011, 2007/07/0043, VwGH 22.03.2012,2008/07/0204). Der faktische Inhaber des Abfalls ist somit Abfallbesitzer, wobei der Abfallbesitz keinen Besitzwillen erfordert, vielmehr genügt die bloße Innehabung; ob die innehabende Person auch Eigentümerin der Abfälle ist, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame in der Regel nach der Verkehrsauffassung bestimmt. In diesem Sinn halten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1005 BlgNR römisch 24 Gesetzgebungsperiode 14 diesbezüglich fest, dass für die Beurteilung der Gewahrsame die Kriterien der Sachherrschaft, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Verfügungsgewalt heranzuziehen sind. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden, und der auch bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2292.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.