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LVwG-S-208/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-208/001-2017 RechtssatzZur Auslegung des Begriffs „familiärer Bereich“ im NÖ SHG ist § 40 ABGB heranzuzuziehen, wonach unter Familie die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden werden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird als Verwandtschaft und somit als Familie bezeichnet. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131).Zur Auslegung des Begriffs „familiärer Bereich“ im NÖ SHG ist Paragraph 40, ABGB heranzuzuziehen, wonach unter Familie die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden werden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird als Verwandtschaft und somit als Familie bezeichnet. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131).

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.208.001.2017

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