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{'item': 'LVwG-AV-1482/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1482/001-2017 RechtssatzGreift die Rechtsmittelinstanz den Mangel der Zuständigkeit der Behörde nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, ist diese Entscheidung inhaltlich rechtswidrig, wobei es sich dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 94/05/0216) materiell betrachtet um eine Zuständigkeitsfrage handelt, was auch auf den – an § 41 VwGG angelehnten – § 27 VwGVG durchschlägt, d.h. die Rechtswidrigkeit eines zweitinstanzlichen Gemeindebescheides, die darin besteht, dass der Bescheid der unzuständigen Unterbehörde nicht ersatzlos behoben wurde, ist vom Verwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdeinhalt amtswegig und vorrangig wahrzunehmen (vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6 Rz 19, rdb.at). In einem solchen Fall darf sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den bei ihm angefochtenen Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern es hat selbst die richtige („negative“) Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1061 FN 137, und Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 78, rdb.at, und zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH 2004/12/0165, wonach die drittinstanzliche Behörde gehalten war, den bei ihr angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird).Greift die Rechtsmittelinstanz den Mangel der Zuständigkeit der Behörde nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, ist diese Entscheidung inhaltlich rechtswidrig, wobei es sich dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 94/05/0216) materiell betrachtet um eine Zuständigkeitsfrage handelt, was auch auf den – an Paragraph 41, VwGG angelehnten – Paragraph 27, VwGVG durchschlägt, d.h. die Rechtswidrigkeit eines zweitinstanzlichen Gemeindebescheides, die darin besteht, dass der Bescheid der unzuständigen Unterbehörde nicht ersatzlos behoben wurde, ist vom Verwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdeinhalt amtswegig und vorrangig wahrzunehmen vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 6, Rz 19, rdb.at). In einem solchen Fall darf sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den bei ihm angefochtenen Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern es hat selbst die richtige („negative“) Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1061 FN 137, und Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 78, rdb.at, und zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH 2004/12/0165, wonach die drittinstanzliche Behörde gehalten war, den bei ihr angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1482.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.